Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll179. Sitzung / Seite 219

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Zu Z 1 bis 3 (§ 12 Abs. 12, § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 39 UStG 1994):

Der Wechsel zur Pauschalierung gemäß § 22 und der Wechsel von dieser zu den all­gemeinen Vorschriften werden wie eine Änderung der Verhältnisse gemäß Abs. 10
und 11 behandelt. Dadurch werden unbefriedigende Ergebnisse – sowohl für den Fis­kus als auch für den Unternehmer – beim Wechsel der Besteuerungsart vermieden (so bereits BFH 16.12.1993, BStBl. II 1994, 339). Die Bestimmung kommt auch bei Ände­rungen der Verwendung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zur Anwendung (z.B. ein Traktor wird zunächst zu je 50% in der Land- und Forstwirtschaft und im Gewerbetrieb, in der Folge nur mehr zu 20% im Gewerbebetrieb und zu 80% in der Land- und Forst­wirtschaft eingesetzt).

Die Inkrafttretensbestimmung orientiert sich an der Neufeststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ab 2014.

Beispiel: 2010 erfolgt die Option zu Regelbesteuerung. 2015 erfolgt die Rückkehr zur Pauschalierung. Für die in den Jahren 2010 bis 2013 erworbenen und genutzten Ge­genstände des Anlagevermögens hat keine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen. Für die im Jahr 2014 erworbenen und genutzten Gegenstände des Anlagevermögens hat eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen.

Zu Z IV betreffend Art. 6 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):

Zu § 30 Abs. 7 BewG 1955:

Die Vieheinheiten werden an aktuelle Werte angepasst.

Zu Z V betreffend Art. 7 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):

Die Regierungsvorlage sieht für den Eintritt oder Wegfall der Vollversicherungspflicht nach BSVG (Pensions- und Krankenversicherung) eine Übergangsregelung vor, wo­nach dieser nicht allein durch das Überschreiten der Versicherungsgrenze im Gefolge der Hauptfeststellung 2014 ausgelöst werden kann, sondern nur dadurch, dass sich auch die tatsächlichen betrieblichen Grundlagen verändern. Eine solche Übergangsre­gelung soll nun auch für den Eintritt bzw. Wegfall der Unfallversicherungspflicht ein­geführt werden. Außerdem erfolgt eine Anpassung der Paragraphenbezeichnung bei der Wahrungsklausel für die Pensions- und Krankenversicherung.

Zu Z VI betreffend Art. 25 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Für Zigaretten wird im Zeitraum von Jänner 2013 bis Dezember 2015 ein geringer, de­gressiv gestaffelter Zuschlag zur Dotierung des Solidaritäts- und Strukturfonds abzu­führen sein.

Die Erreichung der Zielsetzungen des Solidaritäts- und Strukturfonds, in wirtschaftli­chen Schwierigkeiten befindliche Trafikanten zu unterstützen und Strukturmaßnahmen im Bereich des Einzelhandels mit Tabakwaren zu fördern, soll für drei weitere Jahre sichergestellt werden. Dabei soll der Schwerpunkt der Verwendung der Mittel aus dem Fonds auf Strukturmaßnahmen liegen.

Einzahlungen in den Solidaritäts- und Strukturfonds sind ausschließlich für Zigaretten­verkäufe der Großhändler an Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen zu leisten, da Zigaretten in Österreich den mit Abstand größten Marktanteil aller Tabakwaren ha­ben.

Zu Z VII betreffend Art. 26 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Mit der Änderung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

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