Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll179. Sitzung / Seite 221

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Laut Einschätzung von Experten wurde im Zuge diverser Gutachten festgestellt, dass bei Jagdgatter Rohgewinne etwa um einen Faktor 2 aufwärts höher als die Jagdpacht­zinse sind, nicht jedoch ohne darauf hinzuweisen, dass es da auch entsprechende Bandbreiten gibt. Das Ausmaß von solchen Jagdgattern wird auf ca. 20.000-30.000 ha geschätzt. Die Bewertung von Jagdgattern ist auf Grund bestehender Rechtgrundlagen möglich. § 40 BewG, bzw. § 46 Abs.2 BewG für das forstwirtschaftliche Vermögen idF des nunmehr vorliegenden Gesetzesvorschlages, stellen Rechtsgrundlage für Zuschlä­ge dar, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den unterstellten regelmäßigen Ver­hältnissen abweichen und zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit füh­ren. Jagdgatter können als solche Umstände beurteilt werden.

Einzelne Regionen in Österreich hatten in den vergangenen Jahren verstärkt mit gro­ßer Trockenheit zu kämpfen, die weitreichend Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe hatten. Da die Berücksichtigung der Niederschlagsverhältnisse im geltenden Bodenschätzungsrahmen, welcher bei der letzten Festsetzung der Bundesmusterstücke angewandt wurde, nur auf Grundlage ei­ner langfristige Klimaperiode (30 Jahre) vorgenommen wurde, können nicht die in den letzten Jahren tatsächlich durch geringe Niederschläge verursachten Mindererträge be­rücksichtigt werden. Zum Ausgleich dafür sollte eine pauschale Abschlagsmöglichkeit für Trockenheit vorgesehen werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Finanzen wird ersucht:

Eine Richtlinie betreffend die Bewertung von Jagdgattern auszuarbeiten, wobei ein Hektarsatz mit 300 Euro angenommen wird.

Bei der Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs)Betriebe in der Bewertungsrichtlinie vorzusehen, dass extreme Trockenheit, gemessen auf einen kür­zeren Zeitraum als bei der Bodenschätzung unterstellt, als übriger Umstand gemäß § 36 Abs. 2 BewG 1955 berücksichtigt wird und in Gebieten mit einer Jahresnieder­schlagsmenge von unter 600 mm folgende Abschläge gewährt werden:

unter 500 mm – 10 %

unter 550 mm –   6 %

unter 600 mm –   2 %

Es ist dabei sicher zu stellen, dass die diesbezüglichen aktuellen regionalen Messer­gebnisse der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik jährlich ins IT System der Finanzverwaltung eingepflegt werden und allfällige Veränderungen beim Einheits­wert automatisch berücksichtigt werden.

Diese Änderungen sind ab der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 zu be­rücksichtigen.“

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Matz­netter. – Bitte.

 


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