ordentlichen Gerichten zu wechseln. Was in diesem Zusammenhang eine große Herausforderung darstellt: Österreich ist föderalistisch aufgebaut. Wir werden neun Landesverwaltungsgerichtshöfe und ein Bundesverwaltungsgericht haben. Da werden wir auch daran gemessen werden, ob wir einen einheitlichen Rahmen schaffen können. Ich glaube, dass da die Koordinierung vom Bund erfolgen muss.
Sehr geehrter Herr Präsident! Ich bringe hiermit den Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen zum Ausschussbericht (2057 der Beilagen): Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), ein.
Im Kernpunkt geht es bei diesem umfangreichen Abänderungsantrag um den elektronischen Rechtsverkehr. Es geht darum, wie Schriftsätze auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden könnten. Ich habe den Antrag nun im Kern erläutert und bitte, diesen mit zu verhandeln.
Insgesamt glaube ich, dass wir uns auf einem guten Weg befinden. Es ist dies, wie schon gesagt, ein großes Reformprojekt mit noch größeren Herausforderungen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
14.33
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag wurde in seinen Kernpunkten erläutert und wird gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz an die Abgeordneten verteilt. Er ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen zum Ausschussbericht (2057 der Beilagen): Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Ausschussbericht (2057 der Beilagen) eines Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird das Zitat „Art. 131 Abs. 2 erster Satz“ durch das Zitat „Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2“ ersetzt.
2. § 21 lautet:
„§ 21. (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
(2) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den
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