1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.“
3. In Art. 3 werden nach Z 15 folgende Z 15a bis 15c eingefügt:
„15a. In § 29f Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.
15b. In § 29f Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
15c. § 29f Abs. 9 lautet:
„(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.““
4. In Art. 4 werden nach Z 6 folgende Z 6a bis 6c eingefügt:
„6a. In § 75c Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.
6b. In § 75c Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
6c. § 75c Abs. 7 lautet:
„(7) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Richterin oder jener Richter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.““
5. In Art. 5 werden nach Z 10 folgende Z 10a bis 10c eingefügt:
„10a. In § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.
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