Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 155

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10b. In § 59 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stief­kindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetra­gener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflege­anstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

10c. In § 59 enthält der zweite Abs. 10 die Bezeichnung (11) und lautet:

„(11) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Landeslehrerin oder jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.““

6. In Art. 6 werden nach Z 10 folgende Z 10a bis 10c eingefügt:

„10a. In § 66 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „in Lebens­gemeinschaft lebt“ jeweils durch die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft oder einge­tragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.

10b. In § 66 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stief­kindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder einge­tragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflege­anstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

10c. § 66 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Lehrerin oder jener Lehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.““

Begründung

Zu Art. 1 (Änderung des BDG 1979):

Zu Z 1 (§ 76 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 10):

Für Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bestand bisher nur ein Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn kein Elternteil zur Verfügung stand. Nunmehr soll diese Voraussetzung entfallen und damit den verschiedenen Familienformen besser Rechnung getragen werden. Dem Wohl des Kindes entsprechend - und auch der Verpflichtung der Eltern sich um das Kind zu kümmern -, soll ein Anspruch auf Pflegefreistellung für das Kind (oder das Wahl- oder Pflegekind) bestehen, selbst wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Nach einer strengen Wortlautinterpretation haben Eltern bei einem Krankenhaus­auf­enthalt ihres Kindes keinen Anspruch auf Pflegefreistellung. Es kann aber durchaus sein, dass die psychische Betreuung des Kindes durch die Eltern erforderlich ist und damit sehr wohl wiederum ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht. Aus Gründen


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