Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 156

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der Rechtssicherheit und aus sozialpolitischen Gründen wird daher ein ausdrücklicher Anspruch auf Pflegefreistellung normiert.

Zu Z 2 (§ 135a):

In Disziplinarverfahren wurden schon bisher die Entscheidungen durch Senate getrof­fen. Dies soll weiterhin für alle Beschwerdeverfahren gelten, in denen die Dis­ziplinar­strafe der Entlassung oder des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließen­den Rechte und Ansprüche verhängt werden kann.

Zu Art. 3, 4, 5 und 6 (Änderung des VBG, RStDG, LDG 1984 und LLDG 1985):

Siehe die Begründung zu Art. 1 Z 1.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Musiol. – Bitte.

 


16.33.10

Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne): Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Wir werden dieser Dienstrechts-Novelle nicht zustimmen, obwohl sie einige Punkte enthält, die auch wir für gut befinden. Ich nenne nur das Beispiel „Papa-Monat“ oder – wie es im Gesetzestext heißt – Frühkarenzurlaub, also die Möglichkeit für Väter, nach der Geburt eines Kindes einen Monat zu Hause zu bleiben.

Bisher gab es das Kriterium, dass das nur möglich ist, wenn dem dienstliche Hinder­nisse nicht entgegenstehen. Wir haben auch öfter darüber diskutiert, dass wir – wahrscheinlich nicht nur ich, sondern auch Sie und andere – zahlreiche Zuschriften bekommen haben, dass dann eben von Vorgesetzten oft diese dienstlichen Hinder­nisse ins Treffen geführt wurden und die Väter nicht in den „Papa-Monat“ gehen konnten. Das entfällt jetzt, wiewohl der „Papa-Monat“ noch immer nicht so ist, wie wir es uns vorstellen, nämlich bei vollen Bezügen. Das bedeutet, dass es sich nicht alle leisten können, diesen „Papa-Monat“ zu nehmen, weil es für manche Familien – vor allem Jungfamilien, bei Familiengründung – einfach nicht leistbar ist, für einen Monat auf ein Einkommen zu verzichten.

Des Weiteren hat es bezüglich der Frage, die wir im Ausschuss diskutiert haben, nämlich dass es in dieser Dienstrechts-Novelle nach wie vor einige diskriminierende Punkte gibt, was die eingetragenen Partnerschaften betrifft, jetzt mit dem Abän­derungs­antrag natürlich eine Abmilderung gegeben, aber es gibt noch immer offene Punkte, und auch das ist aus unserer Sicht ein Punkt, der nicht zufriedenstellend ist.

Was mich persönlich aber am meisten stört – und ich habe das heute auch schon im Rahmen der Diskussion zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gesagt –, betrifft die Richter, nämlich die Frage, wie denn die Verwaltungsrichter, die künftig am Bundes­verwal­tungsgericht arbeiten werden, eingestuft werden.

Wir hatten vor und haben das mit allen fünf Parteien ganz klar im Konsens so ausdiskutiert, dass diese Verwaltungsgerichte die gleiche Wertigkeit haben müssen wie die ordentliche Gerichtsbarkeit, daher auch die Voraussetzungen für die Personen, die dort arbeiten, ähnlich sein müssen, dass es auch ein gemeinsames Dienstrecht über die Länder hinweg gibt. Da ist man dran, das haben wir auch in einer Ent­schließung niedergelegt.

Dass die Verwaltungsrichter dann aber niedriger eingestuft werden als die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die unseres Erachtens von den Instanzen her die gleiche Stufe haben, nämlich die OLG-Richter, das ist eben kein Signal Richtung Gleich-


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