Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll185. Sitzung / Seite 208

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ren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.“

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Wissenschaftsausschusses über die Regierungsvorlage (2016 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG) (2080 d.B.).

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (2016 d.B.) betreffend ein Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG in der Fassung des Berichtes des Wissenschaftsausschusses (2080 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet § 30 Abs. 1:

„(1) Eine rückblickende Bewertung der Projekte ist durchzuführen.“

2. In Artikel 1 entfällt in § 30 der Abs. 2. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „Abs. 2“

Begründung

Die rückblickende Bewertung sollte für alle Projekte erfolgen. Bei der prospektiven - also im Vorhinein vorgenommene - Einschätzung eines Schweregrades der Belas­tungen bestehen große Unsicherheiten. Die Veterinärmedizinische Universität betonte im Juli in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des neuen Tierversuchsgesetzes, die Feststellung des tatsächlichen Schweregrades bei der Versuchsdurchführung und die retrospektive Bewertung seien wichtige Informationsquellen für künftige Tierversuche. Dadurch könnten Belastungskataloge optimiert werden und man erhalte für zukünftiges Refinement (Verfeinerung zur Belastungssenkung) wichtige Informationen. Es sei wünschenswert, eine retrospektive Bewertung „zumindest bei allen neuen Verfahren (unabhängig vom Schweregrad) durchzuführen“. Da bei neuen Verfahren (wie etwa im Bereich der Grundlagenforschung) eine prospektive Einschätzung des Schweregrades schwierig sei, „ist die retrospektive Bewertung des Schweregrades eine wichtige Informationsquelle für künftige Tierversuche, die sich vergleichbarer Verfahren bedienen.“

Projekte können sich „im Hinblick auf ihre Komplexität, Länge und den Zeitraum bis zum Vorliegen der Ergebnisse stark voneinander unterscheiden“ (Erwägungsgrund 40 der Tierversuchs-Richtlinie). Daher „ist es notwendig, dass die Entscheidung über eine rückblickende Bewertung unter umfassender Berücksichtigung dieser Aspekte getrof­fen werden sollte.“ (ebd.).  Im Erwägungsgrund 24 der Richtlinie wird betont, dass bei der Entwicklung eines allgemeinen Formats für Berichterstattungszwecke „der tat­sächliche Schweregrad der Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhaften Schäden, denen das Tier ausgesetzt wurde, berücksichtigt werden [sollte] statt des bei der Pro-


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