Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 104

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Ich glaube, es hat einen guten Grund, warum man bei dieser Sache nicht verhandeln wollte: nicht, weil wir nicht bereit wären, grundsätzlich in dieser Frage bei einer Zwei­drittelmehrheit mitzustimmen, sondern aus einem ganz anderen Grund. Wenn man über die Datenschutzkommission redet, dann wird man bei Verhandlungen unweiger­lich beim Hauptproblem der Datenschutzkommission landen. Das Hauptproblem der Datenschutzkommission ist die mangelnde Ressourcenausstattung, und an diesem Missstand – und das ist das Hauptproblem im gesamten österreichischen Daten­schutz – kann oder will man nichts ändern.

Ich bin nicht allein mit der Analyse. Dass die Opposition sagt, da und dort gibt es Miss­stände, das liegt in der Natur der Sache, das ist unsere Aufgabe. Ich will aber den Ab­geordneten Maier zitieren, der durchaus als Datenschutzrechtler einen Ruf hat, wenn auch sein Abstimmungsverhalten nicht immer mit dem Ruf hat mithalten können. In der Sache sagt er mitunter aber durchaus, was Sache ist, auch wenn da die Schwierigkei­ten entstehen – sei es so.

Ich zitiere aus einem Artikel:

„Zur ‚Datenschutzkommission neu‘,“ – also genau das, was wir heute diskutieren – „welche durch ein EuGH-Urteil erzwungen worden war, merkte Maier an, dass man mit den bestehenden Ressourcen kaum das Auslangen finden werde. So müsse sicher­gestellt werden, dass auch genügend Personal zur Verfügung steht – vor allem Tech­niker seien gefragt, da die Kommission künftig auch Kontrollen vor Ort vornehmen werde.“

Er hat es auf den Punkt gebracht: Ohne die Lösung des Ressourcenproblems bei der Datenschutzkommission wird der österreichische Datenschutz nicht funktionieren. – Und das hätten wir bei den Verhandlungen zu einer Zweidrittelmehrheit thematisiert – ich vermute, auch andere Parteien –, deswegen hat man diese etwas wankelmütige und nicht sehr verfassungskonforme Auslegung gewählt.

Zusätzlich sorgt diese Bestimmung auch nicht gerade für Rechtssicherheit, denn die kreative Bestimmung sagt nichts anderes, als dass das Unterrichtungsrecht besteht, aber eben nur so weit, soweit es nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinne der Richt­linie widerspricht. Also es wird gesagt, das Unterrichtungsrecht tastet man nicht an, au­ßer die Richtlinie sagt, da soll man völlig unabhängig sein.

Das heißt, jetzt wissen wir nicht viel mehr als vorher, denn wann muss die Daten­schutzkommission jetzt völlig unabhängig sein – oder nicht?

Aber ich versuche jetzt etwas, Herr Minister. Ich stelle Ihnen eine Frage, und Sie sagen mir dann, ob so eine Auskunft zukünftig noch zulässig ist im Sinne des Unterrichtungs­rechts, das eingeschränkt weiter besteht.

Im Zuge der Vorratsdatenspeicherung hat die Datenschutzkommission die Aufgabe, die speicherungspflichtigen Provider zu prüfen. Wenn wir jetzt wissen wollen, ob die Datenschutzkommission dieser Aufgabe nachkommt und wie viele Provider geprüft wurden, und das Bundeskanzleramt im Rahmen des Unterrichtungsrechts nachfragt, wie viele Provider geprüft wurden, darf dann diese Auskunft noch gegeben werden oder widerspricht das der völligen Unabhängigkeit, wie sie die Richtlinie erfordert?

Beantworten Sie mir diese Frage! Da das Gesetz aus Ihrem Haus kommt, kann das ja kein Problem sein. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

13.57


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


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