Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Der § 22 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Die Gefährdungseinschätzung ist jedenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.“
Begründung
In der derzeitigen Fassung ist das Vier-Augen-Prinzip eine zahnlose Kannbestimmung, diese Änderung sieht ein verpflichtendes Vier-Augen-Prinzip bei der Gefährdungseinschätzung vor.
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Steibl. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.
14.27
Abgeordnete Ridi Maria Steibl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte schon sagen, dass es nach jahrelangen Verhandlungen unter unterschiedlichsten Ministerien nun unserem Bundesminister Reinhold Mitterlehner gelungen ist, ein einheitliches Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz zu erstellen. Ich hoffe, dass wir das heute beschließen.
Wenn Sie, Frau Kollegin, sagen, na ja, die Evaluierung sollte 2016 beginnen: Der Herr Bundesminister hat das auch im Ausschuss erwähnt. Sie hätten nur – wir haben Sie eingeladen – unseren Entschließungsantrag, den Frau Kollegin Binder-Maier einbringen wird, zu unterschreiben brauchen. Sie hätten gerne mitgehen können. (Abg. Kitzmüller: 2016, wann denn? Sie beginnen 2016 ...!) Kritik ist immer einfacher, als mit etwas – auch wenn es Kompromisse sind, und Sie wissen ganz genau, dass wir mit den Ländern einen Kompromiss schließen mussten – mitzugehen.
Ich möchte jetzt aber Folgendes sagen. Das derzeit geltende Jugendwohlfahrtsgesetz stammt aus dem Jahre 1989 und wurde zuletzt 1999 geändert. Es war also ein langer Weg, aber es ist, glaube ich, ein guter Vorschlag, eine gute Vorlage, die heute hier vorliegt. Die nun mit den Ländern vereinbarte Fassung der Regierungsvorlage bringt sehr wohl eine wesentliche Verbesserung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen mit sich. Die professionelle Überprüfung von Fällen, in denen der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht, wird gesichert, und Standards für angemessene Hilfen werden geschaffen.
Die jetzige Reform umfasst hauptsächlich – zusammengefasst – folgende Maßnahmen: erstens die Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung unter dem Vier-Augen-Prinzip – das ist sehr wohl da und gut ausgelotet –; eine Neuformulierung der Mitteilungspflicht bei vermuteter Kindeswohlgefährdung; genauere Definition von Aufgaben und Standards in den einzelnen Leistungsbereichen; und auch eine detaillierte Regelung von Verschwiegenheit, Auskunftsrechten, Dokumentation und Datenschutz.
Ziele der Reform sind eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen; Impulse für einheitliche Standards und weitere Professionalisierung der Fachkräfte – das ist immens wichtig, ja, wir wissen, dass es immer noch Schwierigkeiten gibt, auch in Ämtern –; Stärkung der Prävention von Erziehungsproblemen, ein Thema, dem wir noch mehr Augenmerk schenken sollten; Prävention bei den Eltern, um Hilfe zu geben, Kinder ins Leben zu be-
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