Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 113

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Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Der § 22 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

„Die Gefährdungseinschätzung ist jedenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.“

Begründung

In der derzeitigen Fassung ist das Vier-Augen-Prinzip eine zahnlose Kannbestimmung, diese Änderung sieht ein verpflichtendes Vier-Augen-Prinzip bei der Gefährdungsein­schätzung vor.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Steibl. 4 Minu­ten Redezeit. – Bitte.

 


14.27.34

Abgeordnete Ridi Maria Steibl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesmi­nister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte schon sagen, dass es nach jah­relangen Verhandlungen unter unterschiedlichsten Ministerien nun unserem Bundes­minister Reinhold Mitterlehner gelungen ist, ein einheitliches Bundes-Kinder- und Ju­gendhilfegesetz zu erstellen. Ich hoffe, dass wir das heute beschließen.

Wenn Sie, Frau Kollegin, sagen, na ja, die Evaluierung sollte 2016 beginnen: Der Herr Bundesminister hat das auch im Ausschuss erwähnt. Sie hätten nur – wir haben Sie eingeladen – unseren Entschließungsantrag, den Frau Kollegin Binder-Maier einbrin­gen wird, zu unterschreiben brauchen. Sie hätten gerne mitgehen können. (Abg. Kitz­müller: 2016, wann denn? Sie beginnen 2016 ...!) Kritik ist immer einfacher, als mit et­was – auch wenn es Kompromisse sind, und Sie wissen ganz genau, dass wir mit den Ländern einen Kompromiss schließen mussten – mitzugehen.

Ich möchte jetzt aber Folgendes sagen. Das derzeit geltende Jugendwohlfahrtsgesetz stammt aus dem Jahre 1989 und wurde zuletzt 1999 geändert. Es war also ein langer Weg, aber es ist, glaube ich, ein guter Vorschlag, eine gute Vorlage, die heute hier vor­liegt. Die nun mit den Ländern vereinbarte Fassung der Regierungsvorlage bringt sehr wohl eine wesentliche Verbesserung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen mit sich. Die professionelle Überprüfung von Fällen, in denen der Verdacht einer Kindes­wohlgefährdung besteht, wird gesichert, und Standards für angemessene Hilfen wer­den geschaffen.

Die jetzige Reform umfasst hauptsächlich – zusammengefasst – folgende Maßnah­men: erstens die Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung unter dem Vier-Augen-Prinzip – das ist sehr wohl da und gut ausgelotet –; eine Neuformulierung der Mitteilungspflicht bei vermuteter Kindeswohlgefährdung; genauere Definition von Aufgaben und Standards in den einzelnen Leistungsbereichen; und auch eine detail­lierte Regelung von Verschwiegenheit, Auskunftsrechten, Dokumentation und Daten­schutz.

Ziele der Reform sind eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen; Impulse für einheitliche Stan­dards und weitere Professionalisierung der Fachkräfte – das ist immens wichtig, ja, wir wissen, dass es immer noch Schwierigkeiten gibt, auch in Ämtern –; Stärkung der Prä­vention von Erziehungsproblemen, ein Thema, dem wir noch mehr Augenmerk schen­ken sollten; Prävention bei den Eltern, um Hilfe zu geben, Kinder ins Leben zu be-


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