„Bei der Bearbeitung der Handlungsfelder gemäß Z 3 bis 7 werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Evidenz jedenfalls die zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessensvertretungen der betroffenen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe, die Patientenorganisationen und –anwaltschaften, ein/e Vertreter/in der Behindertenorganisationen sowie die allenfalls betroffenen medizinischen Fachgesellschaften einbezogen.“
2. In Artikel 1 wird in § 7 Abs.2 Z 2 geändert und lautet wie folgt:
„2. Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat unter Berücksichtigung von internationalen Modellen und Erfahrungen innerhalb von 18 Monaten für die Gesundheitsanbieter im ambulanten Bereich ein adäquates, vergleichbares System zur Ergebnismessqualitätsmessung und –sicherung zu entwickeln und im Anschluss die Umsetzung sicherzustellen. Bei der Erarbeitung sind Sozialversicherung, Österreichische Ärztekammer, die gesetzlichen und freiwilligen Interessensvertretungen von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, ein/e Vertreter/in der Behindertenorganisationen und die Wirtschaftskammer Österreich (als Vertreterin von Gesundheitsbetrieben im Sinne von § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) einzubinden“.
3. In Artikel 1 wird in § 21 Abs. 2 der erste Satz geändert und lautet wie folgt:
„Die Bundesgesundheitskommission besteht aus nachstehenden Mitgliedern:“
4. In Artikel 1, 6. Abschnitt wird § 21 Abs. 2 um folgende Ziffern 12 und 13 ergänzt:
„12. Je ein Mitglied bestellen die gesetzlichen und freiwilligen Interessensvertetungen der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
13. ein Mitglied bestellen die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und die Lebenshilfe Österreich gemeinsam“
5. In Artikel 1 lautet § 22 Abs. 5 wie folgt:
„(5) Für Beschlussfassungen in der Bundes-Zielsteuerungskommission ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.“
Begründung
Zu 1. Bis 4.:
Obwohl gesundheitsberufliche Interdisziplinarität einleitend deklinatorisch angesprochen wird, ist eine Vertretung der Gesundheitsberufe in den Entscheidungsgremien nicht ausreichend vorgesehen.
Nicht alle relevanten und betroffenen Gesundheitsberufe sind in gesetzlichen Interessensvertretungen organisiert, deshalb ist eine Ausweitung auf freiwillige Interessensvertretungen notwendig.
Die Intention der vorliegenden Regierungsvorlage kann nur erreicht werden, wenn auch die nichtärztlichen Gesundheitsberufe in die Entscheidungen eingebunden werden.
Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Republik Österreich verpflichtet, ein inklusives Gesundheitssystem und eine barrierefreie Gesundheitsversorgung für alle Menschen sicherzustellen.
Dazu ist die Partizipation von Menschen mit Behinderungen in der Planung und Umsetzung von Maßnahmen im Gesundheitswesen zu gewährleisten.
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