Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 66

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Eine Kritik zum Schluss schon noch: Ich finde das langsam – ich sage jetzt nicht: unerträglich – ärgerlich, wenn man jubelt, die Kassen sind saniert, bis auf eine. Okay, das stimmt schon, die Kassen sind aus den roten Zahlen heraußen, aber erfüllen sie wirklich all ihre Aufgaben, so wie es im Gesetz steht? Was ist mit Psychotherapie auf Krankenschein, was ist mit Kinderrehabilitation, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Hospiz- und Palliativmedizin? Das ist alles genannt worden. Wenn sie da etwas täten, sind sie wieder in den roten Zahlen, und da werden sich der Herr Minister und auch die Frau Finanzministerin, da wird es wahrscheinlich noch schwieriger, etwas überlegen müssen, denn es kann nicht sein, dass man immer sagt, die Patienten werden von den Einsparungen nichts spüren, und gewisse Leistungen werden einfach nicht bezahlt. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

11.32


Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag ist wegen seines Umfanges verteilt worden und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesund­heits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergän­zungs­gesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungs­gesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheitsqualitätsgesetz, das Ärzte­gesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Privat­kran­kenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über die Doku­men­tation im Gesundheitswesen geändert werden (Gesundheitsreformgesetz 2013) (2243 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Gesundheits-Ausschusses (2255 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallver­siche­rungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenver­siche­rungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungs­gesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheitsqualitätsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds­gesetz und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Gesundheitsreformgesetz 2013) (2243 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Gesundheits-Ausschusses (2255 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird in § 5 Abs. 3 der letzte Satz geändert und lautet wie folgt:

 


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