Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
Art. 13 (Änderung des Apothekengesetzes) wird wie folgt geändert:
1. Z 1 erhält die Bezeichnung „1a“, folgende Z 1 wird eingefügt:
1. § 8a samt Überschrift lautet:
„Apothekeneigene Zustelleinrichtungen
§ 8a. Innerhalb eines Umkreises von sechs Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden.“
2. Nach Z 4 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt:
4a. § 62a Abs. 1 lautet:
„(1) Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006, jedoch vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen.“
4b. Nach § 62b werden folgende §§ 63 und 64 eingefügt:
„§ 63. Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 3a, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.
§ 64. § 62a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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(Abg. Dr. Oberhauser klopft anerkennend auf das Abgeordnetenpult.)
Ich möchte noch anmerken, dass ich mich über den bereits eingebrachten Entschließungsantrag betreffend Sicherstellung und Ausbau der Arzneimittelversorgung im ländlichen Raum sehr, sehr freue. Es geht um die medizinische Versorgung und um die Versorgung mit Medikamenten, und da ist ein erster, guter Schritt getan. Ich denke, dass die Arbeit an einer Lösung weitergeht, damit auch Patientinnen und Patienten, die in peripheren, ländlichen Räumen zu Hause sind, die gleiche hochqualitative medizinische und medikamentöse Versorgung erhalten können wie jene im städtischen Raum.
Da die Redezeit schon abgelaufen ist, nur noch ganz kurz zum Antrag des Herrn Abgeordneten Pirklhuber bezüglich des Verbotes der Einfuhr von geklonten Tieren und den Produkten daraus. Ich sage es gleich: Der Antrag geht uns zu wenig weit. (Abg. Dr. Pirklhuber: Ah geh! – Abg. Dr. Belakowitsch-Jenewein: Na, na!) Wir wollen dringend eine Novellierung der Novel-Food-Verordnung, die ja einmal gescheitert ist.
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