Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen.“
4b. Nach § 62b werden folgende §§ 63 und 64 eingefügt:
„§ 63. Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 3a, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.
§ 64. § 62a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Begründung
Änderungen in Art. 13 (Apothekengesetz):
Zu Z 1 (§ 8a):
Derzeit darf die Zustellung dringend benötigter Arzneimittel durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen lediglich in einem Umkreis von vier Straßenkilometern erfolgen. Zur Schließung allfälliger Versorgungslücken im Zusammenhang mit der Schließung einer ärztlichen Hausapotheke wegen Eröffnung einer neuen öffentlichen Apotheke soll dieser Umkreis auf sechs Kilometer erweitert werden, da auch der Mindestabstand zur nächsten ärztlichen Hausapotheke mindestens sechs Kilometer beträgt.
Zu Z 2 (§ 62a Abs. 1 in Verbindung mit § 64, § 63):
Zu § 62a Abs. 1: Nach der Grundregel des § 29 Abs. 4 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides zurückzunehmen, mit dem die Konzession für eine öffentliche Apotheke erteilt wurde (wenn sich die Hausapotheke nicht in einer 1-Arzt-Gemeinde befindet oder mehr als 4 km von der öffentlichen Apotheken entfernt ist). Abweichend davon enthält § 62a Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 eine Verlängerung dieses 3-Jahres-Zeitraums für ärztliche Hausapotheken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bewilligt waren. In sogenannten „2-Arzt-Gemeinden“ war demnach die Bewilligung zur Führung von ärztlichen Hausapotheken in diesen Gemeinden nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke, sondern erst mit dem 65. Lebensjahr des hausapothekenführenden Arztes, spätestens aber nach 10 Jahren, zurückzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G 33/12-11 vom 30. Juni 2012 § 62a Abs. 1 des Apothekengesetzes mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 aufgehoben. Die Aufhebung dieser Übergangsbestimmung bewirkt, dass Bewilligungen für jene Hausapotheken mit 1. Jänner 2014 unmittelbar entzogen werden müssten, bei denen die Konzession für die öffentliche Apotheke schon länger als drei Jahre vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.
Im Hinblick auf das Ziel der geordneten Arzneimittelversorgung im ländlichen Raum ist eine stichtagsbezogene kurzfristig bevorstehende Schließung von Hausapotheken nicht wünschenswert, vielmehr könnte es sogar für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung problematisch sein, da eine Adaptionsphase im Hinblick auf das Verhalten und die Möglichkeiten der Konsumenten erforderlich ist. Überdies könnte es Fallkonstellationen geben, wo eine ärztliche Hausapotheke mit 1. Jänner 2014 schließen müssten, die bereits bewilligte öffentliche Apotheke aber noch nicht eröffnet ist und es daher insofern zu einer Versorgungslücke kommen könnte. Eine Erstreckung dieses Zeitraums bis Ende 2018 erscheint daher im Sinne einer flächendeckenden
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