Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 110

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Arzneimittelversorgung geboten. Dieser Zeitpunkt ergibt sich daraus, dass ausgehend vom Ende der Übergangsfrist mit Ende 2018 der Fristenlauf für die Rücknahmepflicht der Hausapotheke nach Konzessionserteilung für eine öffentliche Apotheke mit 1. Jänner 2016 beginnt. Dies entspricht der Grundregel des § 29 Abs. 4 Apothe­kengesetz.

Zu § 63: Mit der Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 wurde das Verhältnis öffentlicher Apotheken und ärztlicher Hausapotheken für eine bestmögliche flächen­deckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt.

Diese Neuregelung bestand darin, für die Sicherung der flächendeckenden Arznei­mittel­versorgung der Bevölkerung einen neuen Versorgungsansatz durch ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken festzulegen.

Sofern es in einer Gemeinde weniger als zwei volle Planstellen für Ärzte gibt, also eine „Ein-Arzt-Gemeinde“ vorliegt, soll die Versorgung grundsätzlich durch Hausapotheken erfolgen, wogegen bei Gemeinden mit mehr als zwei vollen  Ärzteplanstellen der öffentlichen Apotheke der Vorrang einzuräumen ist. Der Verfassungsgerichtshof  hat diese Neukonzeption als verfassungskonform angesehen (vgl. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, G 12/08).

Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung dieser Novelle von einer bestimmten beste­henden Gemeindestruktur in Österreich ausgegangen und hat ausgehend davon seine Systementscheidung zum Verhältnis ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apo­theken für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum getroffen.

Nunmehr soll es insbesondere im Bundesland Steiermark mit dem Jahr 2015 zu einer umfassenden Neuordnung der Gemeindestruktur durch Zusammenlegungen kleinerer Gemeinden kommen. Wirtschaftliche und leistungsfähige größere Gemeinden sollen die Abwanderung aus den ländlichen Gebieten eindämmen und Wirtschaft und Beschäftigung vor Ort erhalten.

Diese vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgende organisatorische Neuord­nung der Gemeindestruktur durch Zusammenlegung kleinerer Gemeinden auf Landes­ebene soll jedoch aus gesundheitspolitischer Sicht zu keiner Verschlechterung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum führen, in dem das auf Grund der derzeit bestehenden Gemeindegebiete vorhandene Verhältnis ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apotheken aus apothekenrechtlicher Sicht neu bewertet werden müsste und einen geringeren Bedarf der Versorgung mit ärztlichen Hausapotheken zur Folge hätte.

Dieses Ergebnis würde der gesundheitspolitischen Zielsetzung der ausreichenden flächendeckenden Arzneimittelversorgung durch niedergelassene Ärzte für Allgemein­medizin im ländlichen Raum widersprechen.

Zur Wahrung einer bestmöglichen flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevöl­kerung werden daher die im Jahr 2006 bestehenden Gemeindegebiete für die Anwendung der mit der Apothekengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 geschaffenen Regelungen des Verhältnisses ärztlicher Hausapotheken und öffentlicher Apotheken „versteinert“.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Walser. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


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