Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 213

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19.28.4622. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (2169 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Audio­visuelle Mediendienste-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz, das Parteien­gesetz und das Volksgruppengesetz geändert werden (2271 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nun zum 22. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir haben in dieser Debatte lediglich zwei Redner gemeldet und kommen dann sehr rasch wieder zu einer Abstimmung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.

 


19.29.24

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass es sich bei der Umsetzung der Verwal­tungsgerichtsbarkeit um die letzte Materie des Bundeskanzleramtes handelt. Ich möchte mich bei allen Kollegen bedanken, die im Verfassungsausschuss dazu beige­tragen haben (Zwischenruf des Abg. Dr. Jarolim), dass wir diese Materie zum Großteil, zu über 90 Prozent im Einvernehmen gelöst haben, dass das sehr, sehr konstruktive Diskussionen waren und dass meiner Ansicht nach eine ganz gewaltige Verbesserung für das Rechtssystem in Österreich dadurch erfolgt.

Erstens einmal sind wir dadurch internationaler geworden, wir haben uns dem internationalen Standard angepasst. Das Zweite ist: Es ist die größte Reform der Verwaltung eigentlich seit deren Bestehen.

Was steht in diesem letzten Teil, Änderungen des KommAustria-Gesetzes? – Der Bundeskommunikationssenat wird mit 1. Jänner 2014 aufgelöst, und zeitgleich erfolgt der Zuständigkeitsübergang zum Bundesverwaltungsgericht. Durch diesen Übergang wurden zwei Erweiterungen oder Ergänzungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz notwendig.

Das eine ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die KommAustria Behörde ist, nicht im Einzelrichterverfahren entscheidet, sondern in Senaten. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass dort schon bisher ein Kollegialorgan entschieden hat.

Es gibt auch Sonderbefugnisse des Bundeskommunikationssenates, die übergeleitet werden müssen. Da handelt es sich um die Absicherung der dort bestehenden, umfassenden Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse.

Die Funktionsperiode musste von Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 erstreckt werden. Das Dienstverhältnis der Kommissionsmitglieder würde sonst im Juli enden.

Beim ORF-Gesetz ist es dazu gekommen, dass die Aufgaben des Bundeskommuni­kationssenates, die er in erster Instanz ausgeübt hat, auf die KommAustria übertragen werden. Damit ist die KommAustria ab 1. Jänner für die gesamte Rechtsaufsicht über den ORF zuständig.

Das sind im Wesentlichen die Punkte. Ich darf mich noch einmal bei allen Kollegen für die konstruktive Arbeit bei der Umsetzung dieses Vorhabens bedanken. Danke. (Abg. Neugebauer: Vice versa!) Auch beim Herrn Staatssekretär, der immer sehr wortreich zur Seite gestanden ist! (Beifall bei SPÖ und ÖVP. – Zwischenruf des Abg. Dr. Jarolim.)

19.32

 


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