Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll202. Sitzung / Seite 94

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Darabos, Donabauer, Durchschlag;

Einwallner, Eßl;

Fazekas, Franz, Fürntrath-Moretti;

Gahr, Gartlehner, Gaßner, Gessl-Ranftl, Glaser, Grillitsch, Grossmann, Großruck, Grünberger;

Haberzettl, Hakel Elisabeth, Hakl Karin, Haubner Peter, Hechtl, Heinzl, Hell, Himmelbauer, Höfinger, Höllerer, Hörl, Hornek;

Ikrath;

Kaipel, Keck, Kirchgatterer, Klikovits, Königsberger-Ludwig, Kopf, Kößl, Krainer, Kräuter, Krist, Kuntzl, Kuzdas;

Lapp, Lipitsch, Lueger Angela;

Marek, Matznetter, Mayer Elmar, Mayer Peter, Muchitsch, Muttonen;

Neugebauer Fritz, Oberhauser, Obernosterer;

Pack, Pendl, Plessl, Prähauser, Prammer, Praßl, Preiner, Prinz;

Rädler Johann, Rasinger, Riepl, Rudas;

Sacher, Schittenhelm, Schmuckenschlager, Schönegger Bernd, Schönpass Rosemarie, Schopf, Schultes, Silhavy, Singer, Spindelberger, Stauber Peter, Steibl Ridi Maria, Steßl-Mühlbacher, Stummvoll, Szep;

Tamandl;

Weninger, Windisch, Wöginger, Wurm;

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Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Glawischnig-Piesczek, Strache, Bucher, Ing. Lugar, Kolleginnen und Kollegen betreffend Versagen des Vertrauens gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 74 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Da zu einem solchen Beschluss des Nationalrat gemäß Abs. 2 der zitierten Verfassungsbestimmung die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich ist, stelle ich diese ausdrücklich fest.

Es ist namentliche Abstimmung verlangt worden.

Da dieses Verlangen von 20 Abgeordneten gestellt wurde, ist die namentliche Abstimmung durchzuführen.

Damit erübrigt sich eine Abstimmung über die ebenfalls von 20 Abgeordneten unterstützten Antrag betreffend die Durchführung einer geheimen Abstimmung.

Es ist bekannt: Die Stimmzettel mit der Bezeichnung „Ja“ – graue Stimmzettel, „Nein“ – rosafarbene Stimmzettel, liegen in den Pulten. Ich bitte darum, nur diese Stimmzettel zu verwenden.

Gemäß der Geschäftsordnung werden die Abgeordneten namentlich aufgerufen, um den Stimmzettel in die bereitgestellte Urne zu werfen.

 


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