Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 169

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

7. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 1692/A(E) der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen betreffend Veröffent­lichungs­pflichten im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ (2370 d.B.)

8. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 2276/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kollegin und Kollegen betreffend vereinfachte Firmengründung durch Schaffung einer 1-€-GmbH (2371 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zu den Punkten 5 bis 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer. – Bitte.

 


16.50.53

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Ich spreche zum Thema Gesellschaftsrechts-Ände­rungsgesetz, namentlich Reform des Rechtes zur Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Dieses Thema ist viele Jahre lebendig, es wurde sehr viel darüber nachgedacht und debattiert. Es ist keineswegs so, dass wir uns seitens der Freiheitlichen Partei – und ich darf meine Person hinzufügen – nicht ausführlich damit beschäftigt hätten. Um den Endpunkt des heutigen Abstimmungsverhaltens zu beschreiben, sage ich im Gegensatz zu unserer Ablehnung im Justizausschuss, dass wir zustimmen werden, damit es nicht heißt, man hätte sich einer politischen oder wirtschaftlichen Erleichte­rung entgegengestellt. Die Zustimmung erfolgt aber mit einem gewissen grimmigen Gesicht, weil die Reform ungeachtet der zu rühmenden und zu lobenden Bemühungen der zuständigen Beamten im Justizministerium, die wie immer von exzellenter Natur sind, unter dem Gesichtspunkt der Rechtspolitik in Angelegenheiten des Gesell­schaftsrechtes den Namen Reform nicht verdient.

Warum ist das so? – Wir haben bisher ein Stammkapital von 35 000 €, das zur Hälfte bar einbezahlt werden muss, also 17 500 €, um zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu kommen. Die Höhe des erforderlichen Stammkapitals hat sich in den vergangenen Jahrzehnten wie eine Sinuskurve entwickelt. Bis zu den siebziger Jahren waren es 100 000 Schilling, das wären heute 7 500 €. Dann gab es eine große Bewegung, da hat man gesagt: Das ist viel zu wenig, die mit geringem Kapital gegrün­deten GmbHs gehen sehr oft in Konkurs et cetera. Man muss das auf 500 000 Schilling anheben, das sind jetzt 35 000 €.

Das Ganze war immer begleitet von einem unbestrittenen, abergläubischen Phäno­men, nämlich dem Glauben, dass die Höhe des Stammkapitals aussagekräftig wäre über die Höhe des der Gesellschaft im operativen Vorgang zur Verfügung stehenden Kapitals. Das ist nämlich keineswegs der Fall. Die mit dem hinreichenden oder not­wendigen Stammkapital ausgestattete Gesellschaft kann ungehindert am nächsten Tag ihr ganzes Cash verbrauchen. Der Gesellschafter oder der Geschäftsführer kann sich einen neuen BMW kaufen et cetera. Eine Kapitalerhaltungsvorschrift in praktischer Hinsicht gibt es nicht. Es gibt kein Sperrkonto, auf dem das Geld liegen müsste, um


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite