Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 143

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3. In Art. 4 Z 13 entfällt in § 20 Abs. 2 das Wort „die Berufung“ und am Ende des Abs. das Ausführungszeichen.

4. In Art. 4 Z 19 entfällt in § 49 Abs. 1 erster Satz am Beginn der Klammeraus-
druck „(1)“.

5. In Art. 4 Z 20 wird in § 54 Abs. 6 am Beginn der Klammerausdruck „(5)“ durch den Klammerausdruck „(6)“ ersetzt.

6. Art. 4 Z 25 (§ 91 Abs. 10) lautet:

„(10) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Entscheidung über Be­richtigungsanträge“, die Bezeichnung „Beschwerden“, die Wortfolge „Berichtigungsan­träge und Beschwerden“ und die Bezeichnung „Abgabenfreiheit“ im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 9a Abs. 4 Z 5, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14 Abs. 1, das Wort „Berichtigungsan­träge“ in der Überschrift zu § 16, § 16, § 17, die Wortfolge „Entscheidung über Berich­tigungsanträge“ in der Überschrift zu § 18, § 18, das Wort „Beschwerden“ in der Über­schrift zu § 20, § 20, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenz­gesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift zu § 21, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 1 erster Satz, § 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, das Wort „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86, die Anlage 2 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

7. In Art. 4 Z 28 lautet Anlage 5:

Anlage 5

 


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