lich – der Leiter der Wahlbehörde hat jedenfalls sein Bemühen dahin gehend versichert.
Ein weiterer wichtiger Punkt dieser Novelle ist mit der Änderung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verbunden. Bei Unklarheiten betreffend die Wählerevidenz oder das Wählerverzeichnis braucht es eine rasche Entscheidung, und diese soll nun entgegen dem ursprünglichen Gedanken nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern vom Bundesverwaltungsgericht herbeigeführt werden.
Es wird nun auch – auch das wurde schon erwähnt – das elektronische Abstimmungsverzeichnis rechtlich legitimiert. Ich darf an dieser Stelle all jenen, die Sorge haben, dass allfällig Datenmissbrauch begangen wird, sagen, dass dieses Verzeichnis auf einen eigenen Datenträger gespeichert und sofort nach der Wahl gelöscht wird. Der Datenschutz ist natürlich gewährleistet.
Ich darf nun auch noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses in 2381 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden, einbringen.
Ich erläutere in Eckpunkten, dass es sich im Wesentlichen um rein redaktionelle Änderungen handelt, wie zum Beispiel um die Richtigstellung von Ziffern und Absatzbezeichnungen und um terminologische Richtigstellungen. Ich habe gesehen, der Antrag ist schon vervielfältigt und auch zur Verteilung gebracht worden.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und ersuche um Zustimmung. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)
15.51
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt, wurde auch bereits zur Verteilung gebracht.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses in 2381 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen
Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Z 10 wird in der Überschrift das Wort „Einsprüche“ gestrichen.
2. In Art. 2 wird folgende Z 26a eingefügt:
„26a. In § 129 erhält der zweite Absatz der Absätze, die die Absatzbezeichnung „(4)“ tragen, die Absatzbezeichnung „(5)“.“
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