Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 142

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

lich – der Leiter der Wahlbehörde hat jedenfalls sein Bemühen dahin gehend versi­chert.

Ein weiterer wichtiger Punkt dieser Novelle ist mit der Änderung der Verwaltungsge­richtsbarkeit verbunden. Bei Unklarheiten betreffend die Wählerevidenz oder das Wäh­lerverzeichnis braucht es eine rasche Entscheidung, und diese soll nun entgegen dem ursprünglichen Gedanken nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern vom Bundesver­waltungsgericht herbeigeführt werden.

Es wird nun auch – auch das wurde schon erwähnt – das elektronische Abstimmungs­verzeichnis rechtlich legitimiert. Ich darf an dieser Stelle all jenen, die Sorge haben, dass allfällig Datenmissbrauch begangen wird, sagen, dass dieses Verzeichnis auf ei­nen eigenen Datenträger gespeichert und sofort nach der Wahl gelöscht wird. Der Da­tenschutz ist natürlich gewährleistet.

Ich darf nun auch noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Verfassungsaus­schusses in 2381 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Ver­fassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidenten­wahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden, einbrin­gen.

Ich erläutere in Eckpunkten, dass es sich im Wesentlichen um rein redaktionelle Ände­rungen handelt, wie zum Beispiel um die Richtigstellung von Ziffern und Absatzbe­zeichnungen und um terminologische Richtigstellungen. Ich habe gesehen, der Antrag ist schon vervielfältigt und auch zur Verteilung gebracht worden.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und ersuche um Zustimmung. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

15.51


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt, wurde auch bereits zur Ver­teilung gebracht.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses in 2381 d.B. betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B VG), die Nationalrats-Wahlord­nung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Eu­ropa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungs­gesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzge­setz 1973 geändert werden

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Z 10 wird in der Überschrift das Wort „Einsprüche“ gestrichen.

2. In Art. 2 wird folgende Z 26a eingefügt:

„26a. In § 129 erhält der zweite Absatz der Absätze, die die Absatzbezeichnung „(4)“ tragen, die Absatzbezeichnung „(5)“.“

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite