jenem Land zu kaufen, wo sie am billigsten sind. Diese mit dem freien Binnenhandel unvereinbare Praxis gehört umgehend abgestellt."
Unter vollumfänglichen Verweis auf die Studien und Ausführungen der Arbeiterkammer seien einige beachtliche Schlussfolgerung und Tatsachendarstellungen zitatweise hervorgehoben:
„Der erhobene Warenkorb kostet im dm-Drogeriemarkt (80 idente Produkte) in Wien um 35,7 Prozent mehr als in Köln.“
„Drei Beispiele: Die Nivea pflegende Sonnenmilch/LSF 30 (100 Milliliter) kostet bei dm in Köln 2,78, in Wien 6,98 Euro. „Konsumenten müssen bei uns um fast 151 Prozent mehr drauflegen“, sagt Delapina. Der Preis für die Zahncreme Dontodent Kräuter oder fluor fresh (125 Milliliter) liegt bei dm in Köln bei 0,40 Euro, in Wien bei 0,95 Euro – um fast 138 Prozent mehr. Für den Rexona Woman Cotton Dry Deo-Roll-On (50 Milliliter) verlangt Müller in Köln 1,29 Euro, in Wien 2,85 Euro – um knapp 121 Prozent mehr.“
Insbesondere gestützt auf diese Aussagen, die Ergebnisse aktueller Studien der Arbeiterkammer sowie die erreichte Stärke der Synchronität bzw. den „überdurchschnittlich erscheinenden Gleichklang der Preisgestaltung“, liegt aus kartellrechtlichem Blickwinkel der Verdacht nahe, dass die Entwicklungen kaum noch auf einem sogenannten „Parallelverhalten“ basieren können. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass es wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen (§§ 1 ff KartG 2005) geben könnte, oder ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 4 ff KartG 2005) stattfindet. Im Besonderen wird auf § 1 KartG Bezug genommen, wonach beispielsweise alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind. Im konkreten sind nach der Vorschrift die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Ankaufs- oder Verkaufspreise verboten, wobei das Verbot nach der Literatur und Rechtsprechung jeden mithilfe oder aufgrund einer Absprache angestrebten oder durchgeführtem Eingriff in die Freiheit der Unternehmen erfasst, Preise und Konditionen von Geschäften, die sie mit Dritten abschließen, selbst und in autonomer Weise zu bestimmen.
Subsumierend besteht gegenständlich bei objektiver Betrachtung der Indizien der Verdacht horizontaler Absprachen, d.h. Vereinbarungen von Unternehmen, welche Verkaufspreise sie beim Absatz ihrer Produkte oder beim Anbieten ihrer Dienstleistungen verrechnen werden. Zusätzlich besteht der Verdacht vertikaler Absprachen, dh. die Verpflichtungen der Wiederverkäufer durch Lieferanten, die Produkte beim Wiederverkauf nicht unter einem bestimmten Preis zu verkaufen.
Mangels eigener Ermittlungsbefugnisse hat das BZÖ bezugnehmend auf die dargestellte Tatsachenlage im März 2013 Beschwerde bei der Bundeswettbewerbsbehörde erhoben und die Bundeswettbewerbsbehörde darum ersucht, zunächst zur Erhärtung der Indizien- bzw. Beweislage ihre „besonderen Untersuchungs- und Erhebungsbefugnisse“, die ihr als Amtspartei gem. § 40 KartG die Beschaffung jener Informationen beziehungsweise Unterlagen ermöglichen, die für eine mögliche Antragsstellung bei Gericht notwendig sind, zur Ermittlung möglicher abgestimmter Verhaltensweisen vollumfänglich einzusetzen. Außerdem wurde die Bundeswettbewerbsbehörde darum ersucht, etwaige Verstöße gerichtlich geltend zu machen bzw. die Prüfung von Zusammenschlüssen und die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu beantragen.
Berichte über ihre Vorgehensweise und getroffene Maßnahmen hat die Bundeswettbewerbsbehörde gegenüber dem BZÖ trotz schriftlicher Ankündigung nicht verlautbart. Insofern ist nicht bekannt, welche Schritte die Bundeswettbewerbsbehörde bisher gesetzt hat bzw. welche Ergebnisse bisher erreicht werden konnten.
Bemerkenswerterweise kündigte jüngst ÖVP-Vizekanzler Spindelegger im Rahmen des Wahlkampfes ein „Kostensenkungspaket“ an, wodurch sich die Bürger jeweils
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