Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 117

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Prähauser, Klikovits, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungs-vorlage betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslands­einsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppen­aufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS) (2200 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2523 d.B)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel genannte Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

‚3a. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 42:

„§ 42. Ausbildung und Kompetenzbilanz“‘

2. Im Art. 1 werden nach Z 30 folgende Z 30a und b eingefügt:

‚30a. Die Überschrift zu § 42 lautet:

„Ausbildung und Kompetenzbilanz“

30b. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Soldaten ist anlässlich der Beendigung eines Präsenz- oder Ausbildungs­dienstes ein Nachweis über die im Zuge der militärischen Ausbildung jeweils abgeschlossenen Ausbildungsziele und der damit erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß des jeweils erreichten Ausbildungs­zieles sowie eine Beschreibung der in diesem Zusammenhang allenfalls erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten. Erstreckt sich die Vermittlung eines Ausbil­dungs­zieles auf mehrere derartige Wehrdienstleistungen, so ist die Kompetenzbilanz hinsichtlich dieses Ausbildungszieles am Ende jener Wehrdienstleistung auszustellen, in der das jeweilige Ausbildungsziel erreicht wurde.“‘

3. Art. 1 Z 33 lautet:

‚Im § 54 Abs. 1 entfallen nach dem Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ die Worte „in erster Instanz“.‘

4. Im Art. 1 wird nach Z 37 folgende Z 37a eingefügt:

‚37a. Im § 56a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienst­leistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.“‘

5. Art. 1 Z 38 lautet:

‚38. Im § 60 werden nach Abs. 2k folgende Abs. 2l und 2m eingefügt:

 


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