Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 218

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Der Nationalrat wolle beschließen:

„In Artikel 1 lautet in § 13 Abs. 1 der erste Halbsatz – ich sage jetzt Halbsatz, sonst klingt das Deutsch katastrophal –:

‚Für Angelegenheiten der Registrierung der Gesundheitsberufe nach diesem Bundes­gesetz sind beim Bundesministerium für Gesundheit‘

Begründung

Zur Verhinderung der Vermischung der Aufgaben der Registrierungsstelle und der Registrierungsbeiräte ist eine Verankerung der Registrierungsbeiräte beim Bundes­minis­terium für Gesundheit sinnvoll.“

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Sie können noch einiges machen durch Verordnungen, erstens Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften und zweitens nähere Bestimmungen zum Ablauf der Registrierung.

Was ich mir aber sehr wünschen würde, ist, dass ein Mindestmaß an Fortbildungs­stunden in diesen Berufsgruppen garantiert wird. Das fordern sowohl MTD-Austria als auch die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. Die haben derzeit – ich habe es mir jetzt aufschreiben müssen – 100 Punkte in drei Jahren oder in fünf Jahren 160 als internationalen Standard vorgesehen. Ich würde Sie sehr bitten: Wenn die Betroffenen das wollen und diese Ehre haben, bestmögliche Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung zu garantieren, sollten wir ihnen da nichts in die Wege legen! – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

19.49


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Ge­sund­heitsausschusses über die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheits­berufe­register-Gesetz – GBRegG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflege­gesetz geändert wird

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRegG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird

in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses (2555 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 lautet in § 13 Abs.1 der erste Halbsatz:

 


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