Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 263

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tigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 4 und 5) von Netzbetreibern und Lieferanten über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbe­son­dere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungs­behörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr die für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.““

10. (Grundsatzbestimmung) In Art. 1 wird als Z 6f und Z 6g eingefügt:

„6f. (Grundsatzbestimmung) In der Überschrift zu § 77 sowie in Abs. 1 werden die Wortfolgen „Versorger letzter Instanz“, „Versorgung in letzter Instanz“ und „Versorgung letzter Instanz“ jeweils durch die Wortfolge „Grundversorgung“ ersetzt.

6g. (Grundsatzbestimmung) In § 77 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

„(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Klein­unternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung ver­pflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungs­verzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde ver­pflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netz­nutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunter­nehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netz­be­treiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.““

11. In Art. 1 wird als Z 6h eingefügt:

„6h. Nach § 77 wird folgender § 77a samt Überschrift eingefügt:

„Ersatzversorgung mit Energie

§ 77a. (1) Kündigt eine Verrechnungsstelle den Vertrag mit dem Bilanzgruppen­verant­wortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanz­gruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnis und den Zeitpunkt der Vertrags­beendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern mitzuteilen, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden. Das gilt sinngemäß auch für eine Been­digung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppen­verantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verstän­digungen durchzuführen hat.

(2) Für jeden Netzbereich, in dem der betroffene Lieferant Kunden hat, hat die Regulierungsbehörde mit Losentscheid zu bestimmen, welchem Lieferanten die in der Bilanzgruppe verbleibenden Zählpunkte zuzuordnen sind. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er der Regulierungsbehörde umge­hend mitzuteilen, welche Lieferanten im Netzbereich tätig sind. Der Losentscheid ist


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