Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 264

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zwischen allen verbleibenden Lieferanten vorzunehmen, die im jeweiligen Netzbereich Kunden versorgen. Sollte ein Lieferant mitteilen, dass er die betroffenen Kunden nicht versorgen möchte, ist der Losentscheid zu wiederholen. Eine Ablehnung der Ver­sorgung nur hinsichtlich eines Teiles der Kunden ist unzulässig.

(3) Die betroffenen Kunden sind vom neuen Lieferanten zu informieren. Die Netz­betreiber haben dem neuen Lieferanten die Daten, die bei einem Lieferantenwechsel zu übermitteln sind, elektronisch zu übermitteln.

(4) Bis zum Beginn der Wirksamkeit der Ersatzversorgung sind allfällige Aus­gleichs­energiemengen, die sich aus der fehlenden Energieaufbringung des Lieferanten ergeben, aus den beim Bilanzgruppenkoordinator erliegenden individuellen Sicher­hei­ten zu befriedigen. Wenn diese nicht ausreichen, sind die entstehenden Aufwendungen in die Ausgleichsenergieverrechnung über ein Jahr verteilt einzupreisen.

(5) Der neue Lieferant hat die zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei Haushaltskunden nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.

(6) Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Lieferant die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.

(7) Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde ange­zeigten Allgemeinen Bedingungen, soweit diese Bedingungen auf die jeweilige Kundengruppe anwendbar sind. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bin­dungs­fristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.

(8) Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der neue Lieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen.

(9) Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzu­stellen.““

12. In Art. 1 wird als Z 6i eingefügt:

„6i. In § 78 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „sind verpflichtet,“ die Wortfolge „einmal jährlich“ eingefügt, und es entfällt das Wort „(Jahresrechnung)“.“

13. In Art. 1 Z 6k lautet § 79a Abs. 2:

„(2) In Abweichung von Abs. 1, § 78 und § 79 gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, Nachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der automationsunterstützten Registerdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind im Verhältnis zur Herkunft des Stroms 25% der Nachweise zu löschen. Die Pumpspeicherkraftwerke haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Nachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.“

14. In Art. 1 wird als Z 6l eingefügt:

„6l. Der Einleitungssatz des § 81 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Die


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