Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 265

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einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sind einmal jährlich gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:““

15. In Art. 1 wird als Z 6m eingefügt:

„6m. § 81 Abs. 3 Z 5 lautet:

„5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorge­nommen wurde;““

16. In Art. 1 wird als Z 6n eingefügt:

„6n. In § 81 Abs. 3 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

„9. Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß § 26 Energie-ControlG.““

17. In Art. 1 wird als Z 6o eingefügt:

„6o. § 81 Abs. 4 bis Abs. 8 lauten:

„(4) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endver­brauchern aufzubewahren und unentgeltlich an ihn und nur bei ausdrücklicher Anwei­sung durch den Endverbraucher an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Landesregierungen und der Regulierungsbehörde nach § 88, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.

(5) Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.

(6) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.

(7) Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht auf intransparentes Marktverhalten in Bezug auf Mehrfachtarifzeiten in Verbindung mit intelligenten Mess­geräten mit Verordnung Vorgaben zur Transparenz dieser Tarife für Lieferanten vor­schreiben. Außerdem kann die Regulierungsbehörde vorgeben, dass Lieferanten jedenfalls einen zeitunabhängigen Tarif anbieten müssen.

(8) Lieferanten haben auf der Rechnung über die Möglichkeit eines Streitbeile­gungsverfahrens gemäß § 26 Energie-ControlG zu informieren.““

18. In Art. 1 wird als Z 6p eingefügt:

„6p. Nach § 81 werden folgende § 81a und § 81b samt Überschrift eingefügt:

„Verbrauchs- und Stromkosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte

§ 81a. (1) Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 84


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