Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 266

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Abs. 1 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungs­relevant sind, der Viertelstundenwerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektro­nischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endver­braucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Stromkosten­information auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.

(2) Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Abs. 1 für diesen sinngemäß.

(3) Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Strom­kosten­information gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berück­sichtigen.

Verbrauchs- und Stromkosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte

§ 81b. Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Ver­brauchs­daten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. § 81a gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln.““

19. In Art. 1 wird als Z 6q eingefügt:

„6q. In § 82 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „eines der Rechnung beizu­legenden Informationsblattes“ durch die Wortfolge „eines einmal jährlich einer Rech­nung beizulegenden Informationsblattes“ ersetzt.“

20. In Art. 1 wird als Z 6r eingefügt:

„6r. § 82 Abs. 1 Z 7 lautet:

„7. über das Recht auf Versorgung gemäß § 77,““

21. In Art. 1 wird als Z 6s eingefügt:

„6s. In § 82 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:

„9. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,

10. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 84.““

22. In Art. 1 wird als Z 6t eingefügt:

„6t. § 82 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,““

23. In Art. 1 wird als Z 6u eingefügt:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite