Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 271

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von Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks, so ist der Endverbraucher durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass mit Vertrags­abschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig ist. Dieser ausdrückliche Hinweis hat unter Angabe des Zwecks der Datenverwendung in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie in den Allgemeinen Bedin­gungen und im Vertragsformblatt der Lieferanten zu erfolgen.

(4) Erfolgt die Installation eines intelligenten Messgerätes gemäß § 83 Abs. 1 bei einem Endverbraucher mit aufrechtem Vertragsverhältnis, dessen Weiterführung auf­grund einer bestehenden tageszeitabhängigen Verrechnung zwingend die Auslesung von Verbrauchswerten, die über einen täglichen Verbrauchswert hinausgehen, erfordern würde, so ist der Endverbraucher über diesen Umstand nachweislich, trans­parent und verständlich zu informieren. Weiters ist der Endverbraucher über die Mög­lichkeit des Umstiegs auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Endverbrauchers.

(5) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Verbrauchs­daten für andere als die in Abs. 1 bis Abs. 4 sowie § 76, § 81, § 81a, und § 84 genannten Zwecke, für verwaltungsrechtliche, verwaltungsgerichtliche oder zivilgericht­liche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig.““

28. (Grundsatzbestimmung) In Art. 1 wird als Z 8a eingefügt:

„8a. (Grundsatzbestimmung) In § 91 Abs. 1 wird die Wortfolge „haben die Ausfüh­rungs­gesetze einen Elektrizitätsbeirat vorzusehen“ durch die Wortfolge „können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen“ ersetzt.“

29. In Art. 1 wird als Z 8b eingefügt:

„8b. In § 92 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröf­fentlichen.““

30. (Verfassungsbestimmung) In Art. 1 wird als Z 8c eingefügt:

„8c. (Verfassungsbestimmung) § 97 entfällt samt Überschrift.“

31. In Art. 1 wird als Z 8d eingefügt:

„8d. § 99 Abs. 1 Z 4 bis Z 6 lauten:

„4. bewirkt, dass die in § 76 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;

5. entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;

6. seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;““

32. In Art. 1 wird als Z 9a eingefügt:

„9a. § 99 Abs. 2 Z 5 lautet:

„5. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;““

33. In Art. 1 wird als Z 9b eingefügt:

„9b. § 99 Abs. 2 Z 11 bis Z 15 lautet:

„11. seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;

 


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