Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 272

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12. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

13. seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;

14. seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;

15. seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;““

34. In Art. 1 wird als Z 9c eingefügt:

„9c. § 99 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1. entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;““

35. In Art. 1 wird als Z 10a eingefügt:

„10a. § 103 lautet samt Überschrift:

„Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

§ 103. (1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.

(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.““

36. In Art. 1 wird als Z 10b eingefügt:

„10b. § 108 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;die Wortfolge „§ 76 Abs. 3“ wird durch die Wortfolge § 76 Abs. 4“ sowie die Wortfolge „§ 84 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 84“ ersetzt.“

37. In Art. 1 wird als Z 11a eingefügt:

„11a. § 109 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„(3) § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.““

38. In Art. 1 wird als Z 14 eingefügt:

„14. § 111 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnun­gen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.““

39. In Art. 1 wird als Z 15 angefügt:

„15. Nach § 111 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas, die erstmals nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden, haben keine der für den Bezug elektrischer Energie bis Ende 2020 verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten.““

40. (Verfassungsbestimmung) In Art. 1 wird als Z 16 angefügt:

„16. (Verfassungsbestimmung) In § 114 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 97,“.“

41. In Art. 1 wird als Z 17 angefügt:

„17. Die Bezeichnung der Anlage III lautet:

„Anlage III

(zu § 71)““

 


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