42. Art. 2 Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“. Z 1 lautet:
„1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 96. Physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte“ ersetzt durch „§ 96. Betreiber des Virtuellen Handelspunktes“, die Wortfolge „§ 123. Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe und Neuanmeldungsprozess“ ersetzt durch „§ 123. Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch“, die Wortfolge „§ 124. Versorger letzter Instanz“ ersetzt durch „§ 124. Grundversorgung“, nach § 124 die Wortfolge „§ 124a. Ersatzversorgung mit Energie“, nach § 126 die Wortfolge „§ 126a. Verbrauchs- und Gaskosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte“, nach § 126a die Wortfolge „§ 126b. Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte“, eingefügt und die Wortfolge „§ 163. Verjährung“ ersetzt durch „§ 163. Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren“.“
43. In Art. 2 wird als Z 2a eingefügt:
„2a. § 7 Abs. 1 Z 26 lautet:
„26. „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Zählerstand und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare Datenübertragung verfügt. Diese Geräte sind für einen flächendeckenden Einbau konzipiert und unterscheiden sich daher in Art, Anbringung und Übertragung vom Lastprofilzähler;““
44. In Art. 2 wird als Z 3a eingefügt:
„3a. In § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern sowie den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.““
45. In Art. 2 wird als Z 3b eingefügt:
„3b. In § 28 Abs. 3 Z 9 wird die Wortfolge „§ 123 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 123 Abs. 5“ ersetzt.“
46. In Art. 2 wird als Z 3c eingefügt:
„3c. In § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.““
47. Art. 2 Z 5 lautet:
„5. § 71 lautet:
„§ 71. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.
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