Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 273

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42. Art. 2 Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“. Z 1 lautet:

„1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 96. Physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte“ ersetzt durch „§ 96. Betreiber des Virtuellen Handelspunktes“, die Wortfolge „§ 123. Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe und Neuanmel­dungsprozess“ ersetzt durch „§ 123. Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch“, die Wortfolge „§ 124. Versorger letzter Instanz“ ersetzt durch „§ 124. Grundversorgung“, nach § 124 die Wortfolge „§ 124a. Ersatzversorgung mit Energie“, nach § 126 die Wortfolge „§ 126a. Verbrauchs- und Gaskosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte“, nach § 126a die Wortfolge „§ 126b. Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte“, eingefügt und die Wortfolge „§ 163. Verjährung“ ersetzt durch „§ 163. Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren“.“

43. In Art. 2 wird als Z 2a eingefügt:

„2a. § 7 Abs. 1 Z 26 lautet:

„26. „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Zählerstand und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare Datenübertragung verfügt. Diese Geräte sind für einen flächendeckenden Einbau kon­zipiert und unterscheiden sich daher in Art, Anbringung und Übertragung vom Last­profilzähler;““

44. In Art. 2 wird als Z 3a eingefügt:

„3a. In § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzu­ordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern sowie den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.““

45. In Art. 2 wird als Z 3b eingefügt:

„3b. In § 28 Abs. 3 Z 9 wird die Wortfolge „§ 123 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 123 Abs. 5“ ersetzt.“

46. In Art. 2 wird als Z 3c eingefügt:

„3c. In § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzu­ordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.““

47. Art. 2 Z 5 lautet:

„5. § 71 lautet:

„§ 71. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-System­nutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungs­entgelte-Verordnungen auszugleichen.

(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.

 


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