(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.
(5) Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der § 23bis § 23c des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
(7) Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß für Bescheide gemäß § 82.““
48. In Art. 2 wird als Z 5a eingefügt:
„5a. In § 73 Abs. 1 wird der Satz „Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen und kann als Pauschale bestimmt werden.“ durch den Satz „Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes kann auf einen Zeitraum eines Jahres bezogen und als Pauschale bestimmt werden.“ ersetzt.“
49. In Art. 2 wird als Z 5b eingefügt:
„5b. In § 73 Abs. 2 wird nach dem Wort „Abrechnungsperiode“ die Wortfolge „täglich oder“ eingefügt.“
50. In Art. 2 wird als Z 5c eingefügt:
„5c. § 77 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen.““
51. In Art. 2 wird als Z 5d eingefügt:
„5d. In § 79 wird folgender Abs. 8 eingefügt:
„(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.““
52. In Art. 2 wird als Z 5e eingefügt:
„5e. In § 87 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Allfällige Differenzbeträge, die sich aus der Ausgleichsenergieabrechnung innerhalb eines Geschäftsjahres ergeben, sind im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators ergebniswirksam abzugrenzen und im darauf folgenden Geschäftsjahr
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