Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 274

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(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgelt­perioden zu berücksichtigen.

(4) Wurde ein Kostenbescheid abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berück­sichtigen.

(5) Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der § 23bis § 23c des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verord­nung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berück­sichtigen.

(6) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewer­tung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

(7) Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß für Bescheide gemäß § 82.““

48. In Art. 2 wird als Z 5a eingefügt:

„5a. In § 73 Abs. 1 wird der Satz „Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungs­entgeltes ist auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen und kann als Pauschale bestimmt werden.“ durch den Satz „Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungs­entgeltes kann auf einen Zeitraum eines Jahres bezogen und als Pauschale bestimmt werden.“ ersetzt.“

49. In Art. 2 wird als Z 5b eingefügt:

„5b. In § 73 Abs. 2 wird nach dem Wort „Abrechnungsperiode“ die Wortfolge „täglich oder“ eingefügt.“

50. In Art. 2 wird als Z 5c eingefügt:

„5c. § 77 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofil­zählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen.““

51. In Art. 2 wird als Z 5d eingefügt:

„5d. In § 79 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regu­lierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahres­ab­schlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.““

52. In Art. 2 wird als Z 5e eingefügt:

„5e. In § 87 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Allfällige Differenzbeträge, die sich aus der Ausgleichsenergieabrechnung inner­halb eines Geschäftsjahres ergeben, sind im Jahresabschluss des Bilanzgruppen­koordinators ergebniswirksam abzugrenzen und im darauf folgenden Geschäftsjahr


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