erfordern würde, so ist der Endverbraucher über diesen Umstand nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Weiters ist der Endverbraucher über die Möglichkeit des Umstiegs auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Endverbrauchers.
(5) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Verbrauchsdaten für andere als die in Abs. 1 bis Abs. 4 sowie § 123, § 126, § 126a, und § 129 genannten Zwecke, für verwaltungsrechtliche, verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig.““
73. In Art. 2 wird als Z 5z eingefügt:
„5z. § 137 Abs. 5 lautet:
„(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.““
74. In Art. 2 wird als Z 5za eingefügt:
„5za. § 147 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.““
75. In Art. 2 wird als Z 6a eingefügt:
„6a. § 159 Abs. 1 Z 5 bis Z 7 lauten:
„5. bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
6. entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
7. seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;““
76. In Art. 2 wird als Z 7a eingefügt:
„7a. § 159 Abs. 2 Z 13 lautet:
„13. seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;““
77. In Art. 2 wird als Z 7b eingefügt:
„7b. § 159 Abs. 2 Z 15 bis Z 19 lautet:
„15. seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;
16. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
17. seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;
18. seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;
19. seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;““
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