78. In Art. 2 wird als Z 7c eingefügt:
„7c. § 159 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;““
79. In Art. 2 wird als Z 8a eingefügt:
„8a. § 163 lautet samt Überschrift:
„Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
§ 163. (1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr.
(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.““
80. In Art. 2 wird als Z 8b eingefügt:
„8b. In § 168 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 123 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§ 123 Abs. 4“ sowie die Wortfolge „§ 129 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 129“ ersetzt.“
81. In Art. 2 wird als Z 11 eingefügt:
„11. § 170 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.““
82. In Art. 3 wird als Z 12a eingefügt:
„12a. In § 28 wird die Wortfolge „Versorgung letzter Instanz“ jeweils durch die Wortfolge „Grundversorgung“ ersetzt.“
Begründung:
Zu Artikel 1:
Zu § 1:
Die im ElWOG 2010 geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, weswegen die im ElWOG 2010 enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Ohne eine solche Regelung wären sonst nur die als Verfassungsbestimmungen bezeichneten Vorschriften in diesem Bundesgesetz unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die Bestimmung enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die Neuerlassung der vorgesehenen Bestimmungen, erfordert daher die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Kompetenzergänzung.
Zu § 7 Abs. 1 Z 2a und Z 62:
In der Vollziehung des ElWOG 2010 wurde bislang die Ausfallsreserve stets als Teil der Sekundärregelung verstanden. Im Bewusstsein dieses Umstandes wurden bei der Erlassung des ElWOG 2010 die gesetzlichen Bestimmungen des ElWOG konkretisiert und mit genauerer Textierung in das ElWOG 2010 übergeführt, eine explizite Erwähnung der Zuordnung der Ausfallsreserve zur Sekundärregelung im Gesetzestext ist jedoch unterblieben. Um Zweifeln und Unklarheiten vorzubeugen, wird mit der nun-
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