Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 287

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mehrigen Regelung authentisch klargestellt, dass die Ausfallsreserve – wie in der Vergangenheit – ein Teil der Sekundärregelung ist.

Zu § 59 Abs. 8:

Die Kostenermittlung gemäß § 59 Abs. 1 basiert auf geprüften Jahresabschlüssen von Netzbetreibern. Vor diesem Hintergrund entsteht eine zeitliche Lücke zwischen dem Zeit­punkt des Auftretens von Kosten sowie deren Abgeltung durch Systemnutzungs­entgelte. So können für die Entgeltermittlung des Jahres t0 Daten des Jahres t-2 herangezogen werden, da zum Zeitpunkt der Kostenermittlung (t-1) keine aktuelleren Jahresabschlussdaten vorliegen. Unterliegen die Kosten von Netzbetreibern während dieses Zeitraums signifikanten Schwankungen, so würden sich diese zeitversetzt in den Jahresabschlüssen wiederfinden. Um diese Volatilität vor allem in Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit vermeiden zu können, soll den Netzbetreibern die Möglich­keit gegeben bzw. die Verpflichtung auferlegt werden, bilanzielle Maßnahmen zu ergreifen, um eine stabile den regulatorischen Vorgaben entsprechende Ergebnisent­wicklung darzustellen. Aktivierungen und Passivierungen dienen allerdings nur dazu, die Kostenermittlungsgrundsätze der Regulierungssystematik bilanziell abzubilden und haben somit auf die Kostenermittlung selbst keinen Einfluss.

Zu § 76:

In § 76 ElWOG 2010 neu wurde nunmehr auch das Verfahren des Widerspruchs aufgenommen, da mit der Regelung des Wechsels bzw. einer Neuanmel­dung/Ab­meldung auch das Widerspruchsverfahren gemäß § 80 Abs. 2 ElWOG 2010, dem­zufolge der Vertrag mit dem Lieferanten nach Ablauf der 3 Monats Frist ab Wider­spruch endet, mitgeregelt werden sollte. Da sich der Kunde im Falle des Widerspruchs einen neuen Lieferanten suchen muss, können folglich in der Wechsel-Verordnung Regelungen getroffen werden, die festlegen, bis zu welchem Tag vor Ablauf der 3-Monatsfrist noch ein Wechsel durchgeführt werden kann bzw. wann der Prozess einer Neuanmeldung – im Falle einer tatsächlich vorgenommenen Abschaltung – anzuwen­den wäre.

Zu § 76 Abs. 1:

Dieser regelt, dass Verbraucher iSd KSchG sowie Kleinunternehmen nunmehr die Möglichkeit haben, im Falle des Vorliegens eines unbefristeten Vertrags jederzeit unter Einhaltung einer zwei-wöchigen Kündigungsfrist den Vertrag zu kündigen bzw. im Falle eines befristeten Vertrags spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge ebenfalls jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zu kündigen. Auch Lieferanten können bei einem unbefristeten Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer acht-wöchigen Kündigungsfrist kündigen. Im Falle eines befristeten Vertrages können Lieferanten spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge ebenfalls jederzeit unter Einhaltung der eben genannten Kündigungsfrist kündigen.

Zu § 76 Abs. 2:

Dieser sieht vor, dass das mit der Kündigung verbundene Versorgerwechsel-Verfahren höchstens drei Wochen dauern darf, wobei die Regulierungsbehörde auch dazu ermächtigt ist, diese Verfahren näher zu regeln.

Zu § 76 Abs. 3:

Da die Möglichkeit von rein elektronischen Vertragsabschlüssen über das Internet bereits zunehmend durch Kunden genutzt wird und wohl auch einer weiteren Belebung des Wettbewerbes dient, soll diese Möglichkeit nun auch Kunden, die ihren Lieferanten auf ausschließlich elektronischem Wege wechseln wollen, geboten werden. Die Liefe-


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