Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 288

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ran­ten und Netzbetreiber müssen daher die elektronischen, aus zivilrechtlicher Sicht (insbesondere Vollmacht) und aus technischer Sicht für die Vornahme eines Wechsels erforderlichen Willenserklärungen anerkennen. Für die Rechtswirksamkeit der elektro­nischen Vollmacht dürfen seitens der Lieferanten und Netzbetreiber keine Formerfor­dernisse (zB Schriftform iSd § 886 ABGB) verlangt werden. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Abwicklung des Online-Wechsels sind Lieferanten zur Anpassung ihrer Vertriebs- und Dienstleistungssysteme verpflichtet. Weiters ist es erforderlich, dass die Website der Lieferanten, über welche dieser Wechsel erfolgt, auch den Bedürfnissen der Kunden entspricht. Diese Website muss leicht auffindbar, verständlich, konsumen­tenfreundlich und transparent gestaltet sein. Neben Verwendung einer einfachen und klaren Sprache, Erläuterung komplexer Begriffe und strukturierter Information müssen auch beispielsweise Beträge und Gesamtsummen anschaulich und in transparenter Form dargestellt werden. Seitens der Lieferanten, nicht jedoch seitens der Netz­betreiber, sind konsumentenfreundliche Vorkehrungen zur Authentifizierung des Kunden zu treffen. Durch diese Vorkehrungen (zB Bürgerkarten, Angabe der Nummer eines Personalausweises, eines Führerscheines oder Reisepasses) wird die Identität des Kunden, der seinen Lieferanten wechseln möchte, verifiziert. Die Regulierungs­behörde muss beim Tarifkalkulator einen direkten Link zum Online-Wechsel des Lieferanten setzen. Lieferanten müssen die Webadresse (URL) der Regulierungs­behörde übermitteln und auch Aktualisierungen der Webadresse unaufgefordert melden.

Zu § 76 Abs. 4 und 5:

Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzu­stellen, dass der Prozess des Lieferantenwechsels maximal 3 Wochen in Anspruch nimmt. In Umsetzung dieser Vorgabe wird ein maximal dreiwöchiger Wechsel – unge­achtet bestehender zivilrechtlicher Bindungen – ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber verankert, wobei die Details des Verfahrens durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung geregelt werden. Die Frist beginnt mit Einleitung des Endverbraucheridentifikationsprozesses zu laufen (sofern der Endverbraucher erfolgreich identifiziert wurde), da ab diesem Zeitpunkt der Netzbetreiber Kenntnis von einem Wechselvorgang erlangt. Um eine reibungslose Durchführung des Wechsels sowie der An- und Abmeldung zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde auch ermächtigt, die hiefür maßgeblichen Verfahren, insbe­sondere die für die Abwicklung sämtlicher in Abs. 4 angeführter Verfahren erfor­derlichen Datenübermittlungen (insbesondere Art, Übermittlungsform und Umfang), mit Verordnung zu regeln (vgl. dazu auch Abs. 7). Unter dem Begriff „Lastprofiltype“ wird nur die Bezeichnung des Lastprofils gemäß den Marktregeln umfasst, ein Rückschluss auf individuelles Verbrauchsverhalten wird damit nicht ermöglicht.

Es wird unter anderem die Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, zu bestimmen, welche für den Wechsel wesentlichen, beim Netzbetreiber und Lieferanten gespeicher­ten Daten auf kurzem Wege über die zu schaffende dezentrale Plattform einem Abgleich zuzuführen sind, um den Prozess zu verkürzen. Nicht zuletzt aufgrund des nunmehr verpflichtend vorzusehenden Online-Wechsels ist generell eine elektronische, grundsätzlich ohne manuelle Bearbeitung erfolgende Durchführung der Prozesse notwendig, die über die Plattform der Verrechnungsstelle erfolgt. Der Verrechnungs­stelle ist ob ihrer Neutralität im Marktmodell der Betrieb dieser Plattform zu überant­worten. Die Plattform umfasst ebenfalls eine zu definierende Schnittstelle für die Anbindung der einzelnen Marktteilnehmer. Die Aktivitäten haben unter Wahrung des Rechts auf Datenschutz zu erfolgen. Über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform erfolgt allein die Steuerung der Datenabgleichsprozesse, die Hoheit über diese Netzkundendaten verbleibt ohne Änderung des Status Quo dezentral beim Netzbetreiber. Durch diese Vorgehensweise und insbesondere die Verpflichtung, eine


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