Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 289

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Sicherstellung der Authentizität der Lieferanten vorzusehen, wird gewährleistet, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf dezentral gespeicherte Daten des Netzbe­treibers erlangen.

Ungeachtet dessen, dass die Netzbetreiber und Lieferanten Datensicherheits­maßnah­men aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen einzuhalten haben, ist die Durchführung einer Vollmachtsprüfung vor einer Durchführung der Endverbraucher­identifikation sowie der Bindungs- und Kündigungsabfrage in jedem einzelnen Fall nicht erforderlich, um nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Unter anderem dürfen nach dem DSG 2000 Daten nur verarbeitet werden, wenn kein Verstoß gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 liegt keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhal­tungs­interessen vor, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Datenver­wendung besteht. Mit der vorliegenden gesetzlichen Bestimmung werden Netz­betrei­ber und Lieferanten ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, die durch die Regulierungs­behörde mit Verordnung festzulegenden Daten auf Anfrage sämtlichen Lieferanten ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Somit liegt ein klarer Normauftrag vor, welcher die Datenarten und auch den Übermittlungszweck ausführt. Die Lieferanten sind im Sinne einer Datenverwendung nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) dazu angehalten, Daten nicht zu anderen, durch diese gesetzliche Bestimmung nicht gedeckten Zwecken als die Durchführung eines Wechsels abzufragen. Es sieht auch § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 vor, dass Lieferanten keine Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten dürfen. § 99 Abs. 1 Z 5 ElWOG 2010 sieht bei Verstoß einen Verwaltungsstraftatbestand vor. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht muss ein vollmachtslos handelnder Lieferant im Streitfall nur das Vorliegen einer Vollmacht beweisen. Der Netzbetreiber muss hingegen das Nichtvorliegen einer Vollmacht nur behaupten; eine (schadenersatzrechtliche) Haftung bezieht sich zudem nur auf Schäden, die dem Dritten aufgrund seines enttäuschten Vertrauens entstanden sind (Vertrauensinteresse), nicht aber auf das Erfüllungs­interesse. Auch wird ein vollmachtslos handelnder Lieferant sich ohnehin des Fehlens der Vollmacht bewusst sein – eine Haftung aufgrund eines eventuellen Mitver­schuldens scheidet daher auch aus. Der Lieferant muss daher zur Sicherung seiner Ansprüche die Angaben des angeblich bevollmächtigten Lieferanten nicht auf ihre Wahrheit prüfen, sondern darf auf das Vorliegen der Vollmacht vertrauen. Es ist daher eine stichprobenartige bzw. bei einem begründeten Verdacht vorgenommene Kontrolle, ob eine Vollmacht vorliegt, ausreichend.

Zu § 76 Abs. 6 und Abs. 7:

Bei der Protokollierung durch die Plattform werden keine Endverbraucherdaten ge­speichert, da diese ausschließlich bei den jeweiligen Marktteilnehmern liegen. Die Plattform umfasst in vollständig automatisierter Weise jeden Zugriff des Vertrags­partners bzw. seiner Benutzer auf die Plattform und die vom jeweiligen Vertragspartner bzw. seinen Benutzern getätigten Aktionen. Insbesondere werden folgende Daten umfasst: IP Adresse des anfragenden Rechners, Datum und Uhrzeit des Zugriffs des anfragenden Rechners auf die Plattform, vom jeweiligen Vertragspartner/Benutzer getätigte Aktionen und übertragene Daten, Erkennungsdaten des verwendeten Browser- und Betriebssystems. Eine Vollmachtsprüfung muss nicht in jedem Fall sondern nur bei begründetem Verdacht und stichprobenartig erfolgen.

Die Verrechnungsstelle kann im Falle von Unregelmäßigkeiten, welche auf eine unberechtigte oder zweckfremde Nutzung der Plattform hindeuten (Nutzung die über die Zwecke der Abwicklung des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung, der Abmel­dung hinausgeht), gesetzlich zulässige Schritte einleiten, um eine unberechtigte Nutzung zu unterbinden. Hierbei ist der jeweilige betroffene Vertragspartner zu infor-


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