Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 290

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mieren und muss Auskunft erteilen, um den Verdacht der zweckfremden Nutzung zu zerstreuen.

Aus Gründen der legistischen Vollständigkeit wurde der explizite Hinweis auf die Möglichkeit der Erlassung von Protokollierungsvorschriften in der Verordnungs­ermäch­tigung aufgenommen. In der Wechselverordnung sind bereits die notwendigen Protokollierungsvorschriften enthalten, die vorgesehen wurden, um im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften (zB E-ControlG) auf die Daten zugreifen zu können; eine weitere Protokollierung ist in den AB BKO geregelt. Allgemein regelt § 14 DSG 2000, dass Auftraggeber Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen haben, insbesondere, dass die Daten nicht Unbefugten zugänglich sind.

Der Protokollierung der Identifizierung durch die Lieferanten wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Endverbraucheridentifikation Daten mitgeschickt werden, die eine Identifizierung des Endverbrauchers ermöglichen. In diesem Zusam­men­hang haben die Lieferanten auch sicherzustellen, dass nachvollziehbar ist, welche Mitarbeiter seitens des Lieferanten die Abwicklung der Verfahren vorgenommen haben.

Ohne Zustimmung des Endverbrauchers werden Daten der Wechselplattform in Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG nur im Zusammenhang mit Streitig­keiten über den Wechsel, die Neuanmeldung, Abmeldung und Widerspruch verwendet.

Zu § 77 Abs. 4 und 5:

Diese Klarstellung scheint erforderlich, um zu gewährleisten, dass Netzbetreiber gegen­über Endverbrauchern, die über einen Energieliefervertrag verfügen, zur Netzdienstleistung verpflichtet sind, unabhängig von bereits bestehenden Schulden im Zusammenhang mit der Netzdienstleistung. Endverbraucher sind jedoch dazu ange­halten, die laufenden Zahlungen, welche aus der Netzdienstleistung im Rahmen der Grundversorgung anfallen, zu begleichen, widrigenfalls bei Zahlungsverzug nach Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 Netzbetreiber auch berechtigt sind, die Netzdienstleistung für die Dauer der Zuwi­der­handlung auszusetzen. Der Endverbraucher kann die Trennung bzw. die Aussetzung verhindern, wenn er sich zur Vorausverrechnung mittels Prepayment­funktion ver­pflichtet. Bei Einsatz dieser Vorausverrechnung bezieht der Kunde nur dann und insoweit Strom, soweit er ein Guthaben hat. Für den Netzbetreiber und den Lieferanten entsteht kein Kostenausfallsrisiko mehr.

Im Falle einer Installation eines Prepaymentzählers hat der Lieferant dem Netz­betreiber den Energiepreis mitzuteilen, damit der Zähler korrekt konfiguriert werden kann. Der Lieferant und der Netzbetreiber haben insbesondere im Falle eines drohen­den Zahlungsverzugs oder im Falle des Bestehens eines Zahlungsverzugs über die Beratungsstelle nach § 82 Abs. 7 ElWOG zu kooperieren. Sozialinstitutionen sind nach Maßgabe des Einzelfalles ebenfalls einzubinden. Der Endverbraucher ist jedenfalls berechtigt, über einen Zeitraum von sechs Monaten seine im Rahmen der Grundver­sorgung angefallenen Zahlungsrückstände zu begleichen.

Keine Verpflichtung zur Netzdienstleistung besteht, wenn aus den im Gesetz ge­nann­ten Gründen der Netzzugang durch den Netzbetreiber ganz oder teilweise verweigert wird.

Zu § 77a:

Wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und einem Lieferanten mit sofortiger Wirkung etwa wegen des Ausfalls (Insolvenz) dieses Liefe­ranten beendet, so sind die durch den Ausfall des Lieferanten keiner aktiven Bilanz­gruppe zugeordneten Zählpunkte von der Regulierungsbehörde mittels Losentscheid


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