Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 291

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einem anderen Lieferanten zuzuordnen. Reguläre Bilanzgruppenwechsel, bei denen vertraglich entsprechend Vorsorge getroffen werden, dass Zählpunkte immer einer Bilanzgruppe zugeordnet sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestim­mung. Die mittels Losentscheid zugeordneten Kunden sind in diesem Fall zu angemes­senen Preisen zu versorgen. Für Haushaltskunden bedeutet das konkret, dass sie zu jenen Tarifen versorgt werden müssen, mit denen der Lieferant auch seine bereits bestehenden Haushaltskunden versorgt.

Der Kunde ist jedoch nicht an diesen Lieferanten gebunden und hat daher die Mög­lichkeit diesen Vertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zu been­den. In diesem Fall ist er jedoch selbst dafür verantwortlich einen neuen Liefervertrag mit einem anderen Lieferanten abzuschließen.

Zu den Verständigungspflichten sei angemerkt, dass diese Regelung lediglich das Ingangsetzen des Ersatzversorgungsverfahrens betrifft, die standardmäßigen Verstän­digungen über vertragliche Änderungen betreffend Bilanzgruppenverantwortliche sind Gegenstand der Marktregeln und dort abzudecken.

Zu § 79a Abs. 2:

Die Verpflichtung gemäß § 79a Abs. 2, Nachweise für die aus dem öffentlichen Netz entnommenen Strommengen zu belegen, erstreckt sich auch auf Pumpspeicher­anla­gen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die als Ergebnis dieser Speicherung gewonnenen Strommengen exakt mit jenen Nachweisen korrespondieren, die den ursprünglichen Primärenergieträger für die aus dem Netz entnommenen und zum Betrieb der Pumpen notwendigen Strommengen ausweisen. Daher sind die Nach­weise, die von dem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, für die Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, in der automationsunterstützten Register­datenbank an den Pumpspeicherbetreiber zu übertragen. Die Löschung dieser Nachweise erfolgt sodann wie bisher durch den Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der die durch Speicherung gewonnen Strommengen an Endverbraucher abgibt und in seinem Versorgermix ausweist. Konsequenterweise sind daher, um Doppelzählungen zu vermeiden, die an Pumpspeicherkraftwerke gelieferten Mengen auch nicht in den Versorgermix des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, der an das Pumpspeicherkraftwerk liefert, aufzunehmen. Damit ist gewährleistet, dass durch Pumpspeicherkraftwerke erzeugter Strom nur dann Strom aus erneuerbaren Energie­trägern ist, wenn für den Pumpbetrieb Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energieträgern herangezogen wurden oder die Erzeugung aufgrund des natürlichen Zuflusses des Speichers erfolgt ist. Auf Grund technischer Verluste, die mit jenen bei Übertragung von Strom vergleichbar sind, gehen 25% des Stroms, der durch Pump­speicherkraftwerke aus dem Netz entnommen werden, verloren. Für diese Mengen darf der Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks keine Nachweise bei der Wiederer­zeu­gung der elektrischen Energie in seinem Pumpspeicherkraftwerk weitergeben, da sonst mehr Zertifikate als Strom in Umlauf gebracht werden.

Zu § 81 Abs. 5:

Für Netzbetreiber und Lieferanten gilt, dass, soweit kein Jahresverbrauch vorliegt, die Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs zu berechnen sind. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Endverbraucher an einer Anlagenadresse bisher noch nicht ver­sorgt wurde. Der Endverbraucher ist in diesem Fall zu Vertragsbeginn über die Höhe der Teilbeträge zu informieren. Legt der Endkunde einen niedrigeren als den gemäß diesem Absatz errechneten Verbrauch glaubhaft dar, so ist dies bei der Berechnung der Teilbeträge zu berücksichtigen.

 


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