Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 292

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Die Verrechnung eines Aufschlages auf den anzunehmenden Verbrauch ist unzu­lässig. Wie bisher gilt, dass eine Differenz der Teilbetragszahlungen zum tatsächlichen Verbrauch aufgerollt und als Gutschrift oder Nachzahlung verbucht wird. Im Falle von Streitigkeiten über die korrekte Höhe der Teilbetragszahlungen kann die Schlichtungs­stelle gemäß § 26 E-ControlG angerufen werden.

Abs. 5 gilt sinngemäß auch für die Berechnung der Teilbeträge bei einem Lieferan­tenwechsel und der Neuanmeldung.

Zu § 81 Abs. 7:

Unter Mehrfachtarifzeiten gemäß Abs. 7 versteht man Tarife mit zeitvariablen Kompo­nenten wie z. B. drei unterschiedliche Tarifzeiten pro Tag. Ähnliche Tarife sind bereits als Doppeltarifmodelle für Kunden verfügbar. Im Rahmen dieser Verordnung können Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz der allgemeinen Tarifstrukturen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden. Dies bedeutet jedoch nicht die konkrete Festlegung von bestimmten Tarifmodellen bzw. Energiepreisen. Ausgenommen davon ist wiederum die Möglichkeit der E-Control, zu verordnen, dass Lieferanten ihren Kunden jedenfalls einen zeitunabhängigen Tarif anbieten müssen. Der zeitunab­hän­gige Tarif muss im Vergleich zu jenem Tarif, zu dem die größte Anzahl an Ver­brauchern desselben Lieferanten versorgt wird, angemessen sein. Da die Stromkun­den, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, darüber entscheiden können, ob detaillierte Energieverbrauchswerte, nämlich solche, die über den Tagesverbrauchswert hinausgehen, für die Berechnung der Stromkosten herange­zogen werden dürfen (Zustimmungsrecht oder vertragliche Vereinbarung gemäß § 84a Abs. 1), soll sichergestellt werden, dass es auch künftig immer zumindest einen Tarif geben kann, der ohne detailliertere Verbrauchswerte auskommt, damit die Entschei­dungs­freiheit der Konsumenten auch de facto jedenfalls besteht, den Strom aus­schließlich auf der Auslesung eines täglichen Verbrauchswerts (zeitunabhängiger Tarif/ 24-Stundentarif) verrechnet zu bekommen. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die sich bei einem Lieferanten auf die Grundversorgung nach § 77 berufen.

Zu § 81a:

Die monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation ist ein wesentlicher Bestand­teil der Informationsverpflichtungen im Rahmen der Einführung von intelligenten Mess­geräten. Mit dieser Bestimmung ist der Lieferant zur Übermittlung dieser Information an den Endverbraucher monatlich verpflichtet. Sollte der jeweilige Lieferant durch sein Vertragsverhältnis mit dem Endverbraucher eine integrierte Rechnungslegung verein­bart haben (eine Rechnung für Arbeitspreis und Netzentgelte gemäß SNE-VO), so ist davon auszugehen, dass dieser auch über alle Kosteninformationen verfügt, um sämt­liche Kostenkomponenten (Arbeitspreis und Netzentgelte) in der Verbrauchs- und Stromkosteninformation abzubilden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Information des Netzbetreibers über die ihn betreffenden Kosten nicht mehr erforderlich. Damit wird eine unnötige Verdoppelung der Information und damit einhergehenden Mehrkosten vermieden.

Im Falle einer getrennten Rechnungslegung von Lieferant und Netzbetreiber hat auch eine jeweils separate Verbrauchs- und Strominformation durch beide (dh. Lieferant und Netzbetreiber) zu erfolgen. Der Kunde erhält in diesem Fall einmal monatlich sowohl vom Lieferanten als auch vom Netzbetreiber eine entsprechende Verbrauchs- und Stromkosteninformation, die u.a. die jeweils das entsprechende Unternehmen betref­fen­den Kosten (Arbeitspreis bzw. Netzentgelte) zu enthalten hat. Diese monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation ist in diesem Fall ein weiterer Informations­kanal zum Web-Portal gemäß § 84 Abs. 2 beim Netzbetreiber.

 


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