gen“ die bereits erfolgten Aufladungen des Zählgerätes mit Prepayment-Funktion durch den Endverbraucher verstanden.
Zu § 82 Abs. 7:
Die Verpflichtung der Lieferanten, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Praxisfragen zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Energieeffizienz, Preise und Energiearmut einzurichten („Ombudsstelle für Energieeffizienz und Energiearmut“), ist jedenfalls unabhängig von der Zuständigkeit der E-Control für Fragen der Konsumenten rund um die Strom- und Gasrechnung zu sehen. Die Regulierungsbehörde ist gemäß § 22 Z 6 E-ControlG zusätzlich zentrale Informationsstelle für Verbraucherinformation hinsichtlich der geltenden Rechtslage sowie in Streitbeilegungsverfahren und kann im Falle ihrer Befassung durch Bürgeranliegen ebenfalls auf die speziell eingerichtete Ombudsstelle in Fragen der Energieeffizienz und Energiearmut verweisen. Die Energieversorgungsunternehmen selbst können in Bezug auf ihre Verpflichtungen, Anlauf- und Beratungsstellen einzurichten, auch miteinander kooperieren und bspw. gemeinsame Call-Center oder gemeinsame Einrichtungen für persönliche Beratungsgespräche schaffen. Die verpflichtend einzurichtenden Anlaufstellen müssen für die Kunden jedenfalls auch telefonisch erreichbar sein.
Zu § 83 Abs. 1:
Die Informationsverpflichtung der E-Control, als zentrale Informationsstelle für Verbraucher (§ 22 Z 6 E ControlG), umfasst eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, die Erstellung von Informationsbroschüren, elektronisch zugängliche Informationen via Homepage u.ä. Es sollten dabei allgemeine Aspekte wie Energieeinsparungen, einsetzbare Technologien, rechtliche Grundlagen, Erstellung von FAQ etc. berücksichtigt werden. Weiters hat die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht über die Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen. Dieser Bericht hat hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit überdies die Arbeiten von relevanten Arbeitsgruppen in Österreich und auf Europäischer Ebene, unter anderem im Hinblick auf Normung darzustellen, die Praxis der Unternehmen in Österreich sowie best practice Beispiele und allfällige Problembereiche anzuführen. Der Bericht ist auf der website des Regulierungsbehörde zur veröffentlichen. Die Information der Endverbraucher über Details zum Roll-out (insbesondere in Bezug auf technische Aspekte, zeitlicher Ablauf, Kundenrechte etc.) in den spezifischen Netzgebieten, obliegt dem das Roll-out durchführenden Netzbetreiber.
Bei der Beschaffung und Installation von intelligenten Messgeräten haben Netzbetreiber jedenfalls auf die Anforderungen der ÖVE-ÖNORM E8850 („Elektrisch, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen“) Bedacht zu nehmen.
Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, so hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen, solange die Vorgaben des § 1 Abs. 1 Z 3 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl. II Nr. 138/2012, erfüllt sind.
Zu § 83 Abs. 2:
Die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit zur Unterbrechung der Kundenanlage bietet große Vorteile im bestehenden Marktsystem. So können Kunden, die in eine neue Anlage ziehen, sofort, z. B. durch einen Anruf im Kundenservice, ihren Zähler freigeben lassen. Eine aufwendige Terminvereinbarung und eventuelle Wartezeiten entfallen völlig. Ein weiterer Vorteil ist die stichtagsgenaue Abgrenzung von Zählerständen durch die Möglichkeit, jederzeit bei Auszug den Zähler auszuschalten und bei Einzug eines neuen Kunden zu aktivieren. Somit entfallen Streitfälle zur Ab-
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