Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 294

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gen“ die bereits erfolgten Aufladungen des Zählgerätes mit Prepayment-Funktion durch den Endverbraucher verstanden.

Zu § 82 Abs. 7:

Die Verpflichtung der Lieferanten, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Praxisfragen zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Energie­effizienz, Preise und Energiearmut einzurichten („Ombudsstelle für Energieeffizienz und Energiearmut“), ist jedenfalls unabhängig von der Zuständigkeit der E-Control für Fragen der Konsumenten rund um die Strom- und Gasrechnung zu sehen. Die Regu­lie­rungsbehörde ist gemäß § 22 Z 6 E-ControlG zusätzlich zentrale Informationsstelle für Verbraucherinformation hinsichtlich der geltenden Rechtslage sowie in Streitbei­legungsverfahren und kann im Falle ihrer Befassung durch Bürgeranliegen ebenfalls auf die speziell eingerichtete Ombudsstelle in Fragen der Energieeffizienz und Energie­armut verweisen. Die Energieversorgungsunternehmen selbst können in Bezug auf ihre Verpflichtungen, Anlauf- und Beratungsstellen einzurichten, auch miteinander koope­rieren und bspw. gemeinsame Call-Center oder gemeinsame Einrichtungen für persönliche Beratungsgespräche schaffen. Die verpflichtend einzurichtenden Anlaufstellen müssen für die Kunden jedenfalls auch telefonisch erreichbar sein.

Zu § 83 Abs. 1:

Die Informationsverpflichtung der E-Control, als zentrale Informationsstelle für Ver­braucher (§ 22 Z 6 E ControlG), umfasst eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, die Erstellung von Informationsbroschüren, elektronisch zugängliche Informationen via Homepage u.ä. Es sollten dabei allgemeine Aspekte wie Energieeinsparungen, einsetz­bare Technologien, rechtliche Grundlagen, Erstellung von FAQ etc. berück­sich­tigt werden. Weiters hat die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht über die Einführung von intelli­genten Messgeräten zu erstellen. Dieser Bericht hat hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit überdies die Arbeiten von relevanten Arbeitsgruppen in Österreich und auf Europäischer Ebene, unter anderem im Hinblick auf Normung darzustellen, die Praxis der Unternehmen in Österreich sowie best practice Beispiele und allfällige Prob­lem­bereiche anzuführen. Der Bericht ist auf der website des Regulierungsbehörde zur veröffentlichen. Die Information der Endverbraucher über Details zum Roll-out (insbe­sondere in Bezug auf technische Aspekte, zeitlicher Ablauf, Kundenrechte etc.) in den spezifischen Netzgebieten, obliegt dem das Roll-out durchführenden Netzbetreiber.

Bei der Beschaffung und Installation von intelligenten Messgeräten haben Netzbetrei­ber jedenfalls auf die Anforderungen der ÖVE-ÖNORM E8850 („Elektrisch, magneti­sche und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 bis 300 GHz – Be­schränkung der Exposition von Personen“) Bedacht zu nehmen.

Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, so hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen, solange die Vorgaben des § 1 Abs. 1 Z 3 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl. II Nr. 138/2012, erfüllt sind.

Zu § 83 Abs. 2:

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit zur Unterbrechung der Kunden­anlage bietet große Vorteile im bestehenden Marktsystem. So können Kunden, die in eine neue Anlage ziehen, sofort, z. B. durch einen Anruf im Kundenservice, ihren Zähler freigeben lassen. Eine aufwendige Terminvereinbarung und eventuelle Warte­zeiten entfallen völlig. Ein weiterer Vorteil ist die stichtagsgenaue Abgrenzung von Zählerständen durch die Möglichkeit, jederzeit bei Auszug den Zähler auszuschalten und bei Einzug eines neuen Kunden zu aktivieren. Somit entfallen Streitfälle zur Ab-


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