grenzung der richtigen Energiemenge zwischen altem und neuem Kunden. Es ist jedoch anzumerken, dass die Möglichkeit zur Unterbrechung nur für die genannten Zwecke (nämlich 1. im Falle der Vertragsverletzung nach Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens nach § 82 Abs. 3, 2. im Falle der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 oder 3. im Falle von missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers) eingesetzt werden darf; sie ist jedoch nicht für eine gleichzeitige großflächige Unterbrechung einer großen Anzahl von Kundenanlagen zu verwenden. Die Unterbrechungsmöglichkeit betrifft zudem nur die Aktivierung bzw. Deaktivierung der gesamten Kundenanlage für die zuvor genannten Zwecke und steht nicht im Zusammenhang mit Steuerungsmöglichkeiten von Geräten in der Kundenanlage selbst; diese wird über andere technische Lösungen (die in der Sphäre des Kunden liegen) durchgeführt. Diese Unterbrechungsmöglichkeit ist vom Netzbetreiber so zu konfigurieren, dass „Massenbefehle“ nicht durchführbar sind und nur einzelne Kundenanlagen von der Ferne angesteuert werden. Dies ist auch aus Sicherheitsgründen relevant.
Bei der Wiedereinschaltung und Freigabe der Geräte aus der Ferne wird der Zähler vom Netzbetreiber reaktiviert und muss aus Sicherheitsgründen vom Kunden selbst aktiviert werden, um den Stromfluss wiederherzustellen.
Bei der Abschaltung aus der Ferne ist anzumerken, dass trotz dieser technischen Möglichkeit die in § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 definierte Regelungen zu Mahnläufen und Abschaltungen jedenfalls einzuhalten ist.
Die Möglichkeit zur Unterbrechung der Anlage ist auch für die indirekte Unterstützung einer Prepayment-Funktion erforderlich, die technisch über eine Unterbrechung aus der Ferne in Kombination mit einem Guthaben im Verrechnungssystem des Netzbetreibers gelöst wird. Damit entfällt die Integration einer kostenintensiven Prepaymentfunktion direkt im Zähler. Somit ist eine kostengünstige und kundenfreundliche Lösung realisierbar.
Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Um ein dem internationalen Standard entsprechendes Sicherheitsniveau gewährleisten zu können, sind die Netzbetreiber daher dazu angehalten, sich an dem Stand der Technik zu orientieren. Dieser ist üblicherweise durch international bzw. national anerkannte Normen, Standards, Guidelines u.ä. definiert. Beispiele dafür können sein: ISO/IEC 2700x, ISO/IEC 15408 u.ä. Eine zum Schutz vor Datenzugriffen Dritter verwendete Software hat nach Möglichkeit getrennt von der für die Messung der Verbrauchswerte notwendigen Software zu sein.
Möglichen zukünftigen Änderungen von Standards (zB Kommunikationsschnittstellen) und/oder Sicherheitsanforderungen ist durch Fernupdate (zB Soft- oder Firmwareupdate) unter Berücksichtigung der maß- und eichrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, um etwaige kostenintensive Umrüstungen zu vermeiden. Eine konkrete gesetzliche fix normierte Vorgabe von zB Verschlüsselungsmethoden ist daher zu vermeiden, da ansonsten bei technischen Änderungen keine Verpflichtung bestünde, die Systeme umzurüsten.
Zudem hat die Europäische Kommission die entsprechenden europäischen Normungsgremien angewiesen, dem Sicherheitsaspekt bei der Entwicklung eines europäischen Standards für intelligente Messgeräte große Bedeutung beizumessen. Daher haben alle zukünftigen Standards strenge sicherheitsrelevante Kriterien zu erfüllen (Ver-
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