Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 296

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schlüs­selungsstandards etc). Die entsprechenden europäischen Standards werden natürlich dann auch in allen europäischen Mitgliedstaaten zum Stand der Technik und sind damit verpflichtend von den Herstellern und Netzbetreibern einzuhalten.

Zu § 83 Abs. 3:

Unter darüber hinausgehenden verrechnungsrelevanten Werten in Abs. 3 sind der Tageswert und die Viertelstundenwerte zu verstehen.

Die Anzeige am intelligenten Messgerät hat gemäß Abs. 3 jedenfalls den jeweiligen Zählerstand anzuzeigen. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden verrechnungsrelevanten Werten ist auf Kundenwunsch die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe ist entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gestalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Freigabe kostenlos und ohne großen Zusatzaufwand für den Kunden zu erfolgen hat.

Zu § 83 Abs. 4:

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass bei einem Mieterwechsel bzw. der Über­gabe eines Wohnobjektes der neue Mieter/Besitzer/Eigentümer nicht über die Anzeige oder Schnittstelle des Messgerätes auf die restlichen, im Speicher befindlichen Mess­werte zugreifen kann.

Gemäß § 84 Abs. 1 hat der Netzbetreiber die erhobenen Messwerte für 60 Kalender­tage im intelligenten Messgerät zu den genannten Zwecken rollierend zu speichern. Im Falle eines Mieterwechsel, Um- oder Auszug o.ä. ist aufgrund eichrechtlicher Vorschrif­ten die Konfiguration des Messgerätes zur Löschung der Messwerte nicht möglich. Daher sind auch in diesem Fall entsprechend des Zeitraumes zwischen Auszug des vorangehenden Endverbrauchers und Einzug eines neuen Endverbrauchers die noch nicht rollierend überschriebenen Werte noch im Gerät selbst abgelegt. Aus daten­schutzrechtlichen Gründen ist jedoch der Zugriff auf diese Werte durch den neuen Endverbraucher entsprechend abzusichern und erst dann freizugeben, wenn keine historischen Werte des früheren Endverbrauchers im Gerät selbst mehr verfügbar sind. Eine auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers gemäß Abs. 3 erfolgte Frei­schaltung der Sichtanzeige eines intelligenten Messgeräts ist durch den Netzbe­treiber unverzüglich auf die ursprüngliche Konfiguration zurückzusetzen, wenn insbe­sondere im Falle von Wechsel oder Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Endver­braucher und Netzbetreiber andere Personen als der ursprünglich berechtigte Endver­braucher Zugang zum betreffenden intelligenten Messgerät erhalten. Eine neuerliche Freischaltung der Sichtanzeige durch den Netzbetreiber auf Wunsch eines (neuen) Endverbrauchers darf erst erfolgen, wenn im intelligenten Messgerät keine Messwerte des jeweils vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr verfügbar sind. Die übrigen Pflichten des Netzbetreibers gemäß § 81a, § 83, § 84 und § 84a bleiben davon unberührt.

Eine Kontrolle der über den aktuellen Zählerstand hinausgehenden verrechnungs­relevanten Werte ist daher bis zu jenem Zeitpunkt nicht möglich, bis zu dem es keine historischen, dem vorhergehenden Endverbraucher zuordenbare Messwerte mehr gibt. Diese Kontrolle ist jedoch unverzüglich ab dem ersten Tag der Löschung sämtlicher historischer Werte dem neuen Endverbraucher zu ermöglichen.

Dennoch besteht für den Netzbetreiber selbstverständlich weiterhin die gesetzlich vor­ge­schriebene Verpflichtung, jene Werte, für die es eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung bzw. Zustimmung gibt (Tageswerte, Viertelstundenwerte), ab dem


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