Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 297

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Zeitpunkt des neuen Vertragsverhältnisses dem neuen Vertragspartner entsprechend § 84 zur Verfügung zu stellen bzw. dem Lieferanten zu übermitteln.

Zu § 84 Abs. 1:

Spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Mess­geräts beim jeweiligen Endverbraucher, sind einmal täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät zu erfassen und für 60 Tage rollierend zu speichern. Als täglicher Verbrauchswert ist der einmal täglich erfasste Wert um 24.00 Uhr zu sehen, also jener Wert, der den Verbrauch eines gesamten Tages widerspiegelt. Durch die Speicherung der in 15-Minuten-Intervallen erfassten Zählerstände, Leistungsmittelwerte oder Energieverbrauchswerte im intelligenten Messgerät hat der Endverbraucher künftig die Möglichkeit sich zeitnah über seinen Tagesverbrauch zu informieren. Über ein Web-Portal, dessen Betrieb in der Verant­wortung des Netzbetreibers liegt, ist dem Kunden jedenfalls die Möglichkeit zu geben, kostenlos in seine Verbrauchsdaten einzusehen. Personen, die über keinen Internet­zugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit über die Beratungsstelle nach § 82 Abs. 7 ElWOG ein gleichwertiger Informationsstand zu ermöglichen. Kunden von Lieferanten ohne Anlauf- und Beratungsstelle ist dies möglichst ebenso einzuräumen.

Jene Werte, die bspw. am Montag um 24.00 Uhr im Messgerät erfasst sind, müssen bis Dienstag um 24.00 Uhr im Webportal stehen. Ein Speicherintervall von 60 Tagen wird vorgeschrieben, um dem Kunden ausreichend Zeit für etwaige Rechnungs­kon­trollen und -korrekturen zur Verfügung zu stellen.

Auch das Eichrecht gemäß Maß- und Eichgesetz und die Verordnung des Bundes­amtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen, Amtsblatt für das Eichwesen, 2006, Nr. 3, Anhang III C.3., fordert eine Kontrollmöglichkeit über das Display des Zählers, was wiederum eine angemessene Speicherdauer im Messgerät erfordert.

Zu § 84 Abs. 2 bis Abs. 4:

Netzbetreiber sind verpflichtet, die erhobenen Verbrauchswerte spätestens 12 Stunden nach deren Auslesung im Web-Portal zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass jene Werte, die bspw. am Montag um 24 Uhr im Messgerät erfasst wurden, bis Dienstag im Webportal stehen müssen. Ein Speicherintervall von 60 Tagen wird vorge­schrieben, um dem Kunden ausreichend Zeit für etwaige Rechnungskontrollen und -korrekturen zur Verfügung zu stellen. Das Web-Portal steht dem Endverbraucher zu seiner persönlichen und freien Verfügung; die Daten sollen auf Wunsch jederzeit wieder löschbar sein. Direktzugriffe Dritter auf das Web-Portal sind nicht erlaubt, wohl aber kann der Endverbraucher seine Daten, soweit gewünscht, an Dritte übermitteln.

Zu § 84 Abs. 5:

Es soll sichergestellt sein, dass die Zähler die Daten dieser Schnittstelle in einem aus­reichenden Zyklus ausgeben können. Dies bedeutet, dass alle im Messgerät erfassten Daten in einem Intervall ausgegeben werden müssen, das einen sinnvollen Betrieb von modernen Anwendungen des Endverbrauchers erlaubt. Als Beispiel ist hier das In-Home-Display anzuführen, das in vielen Fällen Messwerte im Sekundentakt benötigt, um dem Endverbraucher ausreichende Informationen zu gewährleisten.

Zu § 91 und § 97:

Bei diesen Änderungen handelt es sich um Deregulierungsmaßnahmen.

 


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