Zu § 109 Abs. 3:
§ 59 Abs. 6 ElWOG 2010 sieht vor, dass jene Kostenkomponenten, die durch die Netzbetreiber nicht selbst beeinflussbar sind, bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden. Die näheren Kostenarten gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 sind durch Verordnung der Regulierungskommission der E-Control festzulegen. Diese Verordnungsermächtigung tritt gemäß § 109 Abs. 3 ElWOG 2010 erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Um jedoch diese unbeeinflussbaren Kosten bereits in der ab dem 1. Jänner 2014 beginnenden Regulierungsperiode berücksichtigen zu können, wird das Inkrafttreten der Verordnungsermächtigung der Regulierungskommission vorverlegt.
Zu § 111 Abs. 3:
Der Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern bedarf des Ausbaus der bestehenden sowie des Baus neuer Pumpspeicherkraftwerke sowie von Anlagen der Technologiespezifikation „Power to Gas“, die der Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas dienen. Als Anreiz hierfür wird eine temporäre Befreiung neuer Pumpspeicherkraftwerke sowie von „Power to Gas“-Anlagen von den Netzentgeltkomponenten Netznutzung und Netzverlust für die Pumpanlage normiert und diese Befreiung in Anbetracht der bis 2020 gesetzten Erneuerbaren-Ziele bis Ende 2020 befristet gewährt.
Zu Artikel 2:
Allgemein wird auf die Begründungen zu Artikel 1 verwiesen.
Zu § 7 Abs. 1 Z 26:
Diese Geräte unterscheiden sich in der Art, der Anbringung und Übertragung von Lastprofilzählern und sind für einen flächendeckenden Einbau konzipiert.
Zu § 71:
Neben sprachlichen Klarstellungen, dass das Regulierungskonto – wie bei der Erlassung des GWG 2011 beabsichtigt – auch in Bezug auf Gas-Systemnutzungstarifverordnungen gemäß dem GWG alt Anwendung findet, erfolgt eine Ergänzung der Rechnungslegungsvorschriften von Netzbetreibern, die insbesondere zur Vermeidung einer buchmäßigen Überschuldung aufgrund anhängiger Rechtsverfahren beitragen soll und, analog zu § 42 ÖSG 2012 eine zweifelsfreie Aktivierbarkeit des nicht gedeckten Differenzbetrages und damit den gesicherten Weiterbetrieb des Netzbetriebs ermöglicht. Beispielsweise ist ein verbleibender, nicht durch tatsächliche Erlöse gedeckter Teil der geplanten Erlöse einer Entgeltperiode im Jahresabschluss des Netzbetreibers als Aktivposten anzusetzen und in den nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen über die Entgelte zu erstatten.
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass insbesondere die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Abs. 3 bis Abs. 5 auch für Bescheide gemäß § 82 anwendbar sind, nicht aber die übrigen Bestimmungen zum Regulierungskonto, da diesbezügliche Regelungen in der Methode gemäß § 82 zu treffen sind.
Zu § 73:
Um den Einsatz von Gaskraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie im Bedarfsfalle flexibler zu gestalten, wird in Bezug auf die Festlegung der Gas-Netznutzungsentgelte eine Ermächtigung der Regulierungsbehörde geschaffen, den leistungsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgeltes auf täglicher oder monatlicher Basis festzusetzen.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite