Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 298

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Zu § 109 Abs. 3:

§ 59 Abs. 6 ElWOG 2010 sieht vor, dass jene Kostenkomponenten, die durch die Netzbetreiber nicht selbst beeinflussbar sind, bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden. Die näheren Kostenarten gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 sind durch Verordnung der Regulierungskommission der E-Control festzulegen. Diese Verordnungsermächtigung tritt gemäß § 109 Abs. 3 ElWOG 2010 erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Um jedoch diese unbeeinflussbaren Kosten bereits in der ab dem 1. Jänner 2014 beginnenden Regulierungsperiode berücksichtigen zu können, wird das Inkrafttreten der Verordnungsermächtigung der Regulierungskommission vorverlegt.

Zu § 111 Abs. 3:

Der Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern bedarf des Ausbaus der bestehenden sowie des Baus neuer Pumpspeicherkraftwerke sowie von Anlagen der Technologiespezifikation „Power to Gas“, die der Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Erdgas dienen. Als Anreiz hierfür wird eine tem­poräre Befreiung neuer Pumpspeicherkraftwerke sowie von „Power to Gas“-Anlagen von den Netzentgeltkomponenten Netznutzung und Netzverlust für die Pumpanlage normiert und diese Befreiung in Anbetracht der bis 2020 gesetzten Erneuerbaren-Ziele bis Ende 2020 befristet gewährt.

Zu Artikel 2:

Allgemein wird auf die Begründungen zu Artikel 1 verwiesen.

Zu § 7 Abs. 1 Z 26:

Diese Geräte unterscheiden sich in der Art, der Anbringung und Übertragung von Lastprofilzählern und sind für einen flächendeckenden Einbau konzipiert.

Zu § 71:

Neben sprachlichen Klarstellungen, dass das Regulierungskonto – wie bei der Erlas­sung des GWG 2011 beabsichtigt – auch in Bezug auf Gas-Systemnutzungs­tarifver­ordnungen gemäß dem GWG alt Anwendung findet, erfolgt eine Ergänzung der Rechnungslegungsvorschriften von Netzbetreibern, die insbesondere zur Vermeidung einer buchmäßigen Überschuldung aufgrund anhängiger Rechtsverfahren beitragen soll und, analog zu § 42 ÖSG 2012 eine zweifelsfreie Aktivierbarkeit des nicht ge­deckten Differenzbetrages und damit den gesicherten Weiterbetrieb des Netzbe­triebs ermöglicht. Beispielsweise ist ein verbleibender, nicht durch tatsächliche Erlöse ge­deck­ter Teil der geplanten Erlöse einer Entgeltperiode im Jahresabschluss des Netz­betreibers als Aktivposten anzusetzen und in den nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen über die Entgelte zu erstatten.

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass insbesondere die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Abs. 3 bis Abs. 5 auch für Bescheide gemäß § 82 anwendbar sind, nicht aber die übrigen Bestimmungen zum Regulierungskonto, da diesbezügliche Rege­lungen in der Methode gemäß § 82 zu treffen sind.

Zu § 73:

Um den Einsatz von Gaskraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie im Bedarfs­falle flexibler zu gestalten, wird in Bezug auf die Festlegung der Gas-Netznutzungs­entgelte eine Ermächtigung der Regulierungsbehörde geschaffen, den leistungsbe­zogenen Anteil des Netznutzungsentgeltes auf täglicher oder monatlicher Basis festzu­setzen.

 


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