Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 299

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Zu § 79 Abs. 8:

Hier wird auf die Begründung zu § 59 Abs. 8 ElWOG 2010 verwiesen.

Zu § 87 Abs. 5:

Im Rahmen der Ausgleichsenergieverrechnung ist es möglich, dass zum Bilanzstichtag Über- bzw. Unterdeckungen beim Bilanzgruppenkoordinator vorliegen, die im Rahmen der Ausgleichsenergieverrechnung der folgenden Monate durch den Bilanzgrup­penkoordinator jedoch wieder auszugleichen sind. Es wäre daher unangemessen, wenn diese Über- bzw. Unterdeckungen das Bilanzergebnis des Bilanzgruppen­koordi­nators beeinflussen würden. Daher wird mit dieser Bestimmung die Möglichkeit eröffnet, diese Beträge ergebniswirksam abzugrenzen, um das tatsächliche wirtschaft­liche Ergebnis nicht zu verfälschen.

Zu § 123:

In § 123 GWG 2011 (neu) wurde nunmehr auch das Verfahren des Widerspruchs aufge­nommen, da mit der Regelung des Wechsels bzw. einer Neuanmel­dung/Abmel­dung auch das Widerspruchsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 GWG 2011, demzufolge der Vertrag mit dem Versorger nach Ablauf der 3 Monats Frist ab Widerspruch endet, mitgeregelt werden sollte. Da sich der Kunde im Falle des Widerspruchs einen neuen Versorger suchen muss, können folglich in der Wechsel-Verordnung Regelungen getroffen werden, die festlegen, bis zu welchem Tag vor Ablauf der 3-Monatsfrist noch ein Wechsel durchgeführt werden kann bzw. wann der Prozess einer Neuanmeldung – im Falle einer tatsächlich vorgenommenen Abschaltung – anzuwenden wäre.

Zu § 123 Abs. 1:

Abs. 1 regelt, dass Verbraucher iSd KSchG sowie Kleinunternehmen nunmehr die Möglich­keit haben im Falle des Vorliegens eines unbefristeten Vertrags, jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist den Vertrag zu kündigen bzw. im Falle eine befristeten Vertrags spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge ebenfalls jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zu kündigen. Auch Versorger können bei einem unbefristeten Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer acht-wöchigen Kündigungsfrist kündigen. Im Falle eines befristeten Vertrages können Versorger spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge ebenfalls jederzeit unter Einhaltung der eben genannten Kündigungsfrist kündigen.

Zu § 123 Abs. 2:

Dieser sieht vor, dass das mit der Kündigung verbundene Versorgerwechsel-Verfahren höchstens drei Wochen dauern darf, wobei die Regulierungsbehörde auch dazu ermächtigt ist, diese Verfahren näher zu regeln.

Zu § 123 Abs. 3:

Da die Möglichkeit von rein elektronischen Vertragsabschlüssen über das Internet bereits zunehmend durch Kunden genutzt wird und wohl auch einer weiteren Belebung des Wettbewerbes dient, soll diese Möglichkeit nun auch Kunden, die ihren Versorger auf ausschließlich elektronischem Wege wechseln wollen, geboten werden. Die Versorger müssen daher die elektronischen, aus zivilrechtlicher Sicht (insbesondere Vollmacht) und aus technischer Sicht für die Vornahme eines Wechsels erforderlichen Willenserklärungen anerkennen. Für die Rechtswirksamkeit der elektronischen Voll­macht dürfen seitens der Versorger und Netzbetreiber keine Formerfordernisse (zB Schriftform iSd § 886 ABGB) verlangt werden. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Abwicklung des Online-Wechsels sind Versorger zur Anpassung ihrer Vertriebs- und Dienstleistungssysteme verpflichtet. Weiters ist es erforderlich, dass die Website der


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