Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 300

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Versorger, über welche dieser Wechsel erfolgt, auch den Bedürfnissen der Kunden entspricht. Diese Website muss leicht auffindbar, verständlich, konsumentenfreundlich und transparent gestaltet sein. Neben Verwendung einer einfachen und klaren Sprache, Erläuterung komplexer Begriffe und strukturierter Information müssen auch beispielsweise Beträge und Gesamtsummen anschaulich und in transparenter Form dargestellt werden. Seitens der Versorger, nicht jedoch seitens der Netzbetreiber, sind konsumentenfreundliche Vorkehrungen zur Authentifizierung des Kunden zu treffen. Durch diese Vorkehrungen (zB Bürgerkarten, Angabe der Nummer eines Personalaus­weises, eines Führerscheines oder Reisepasses) wird die Identität des Kunden, der seinen Versorger wechseln möchte, verifiziert. Die Regulierungsbehörde muss beim Tarifkalkulator einen direkten Link zum Online-Wechsel des Versorgers setzen. Versorger müssen die Webadresse (URL) der Regulierungsbehörde übermitteln und auch Aktualisierungen der Webadresse unaufgefordert melden.

Zu § 123 Abs. 4 und 5:

Art. 3 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicher­zustellen, dass der Prozess des Versorgerwechsels maximal 3 Wochen in Anspruch nimmt. In Umsetzung dieser Vorgabe wird ein maximal dreiwöchiger Wechsel – ungeachtet bestehender zivilrechtlicher Bindungen – ab dem Zeitpunkt der Kennt­nisnahme des Versorgerwechsels durch den Netzbetreiber verankert, wobei die Details des Verfahrens durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung zu regeln sind. Die Frist beginnt mit Einleitung des Endverbraucheridentifikationsprozesses zu laufen (sofern der Endverbraucher erfolgreich identifiziert wurde), da ab diesem Zeitpunkt der Netzbetreiber Kenntnis von einem Wechselvorgang erlangt. Um eine reibungslose Durchführung des Wechsels sowie der An- und Abmeldung zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde auch ermächtigt, die hiefür maßgeblichen Verfahren, insbeson­dere die für die Abwicklung sämtlicher in Abs. 4 angeführter Verfahren erforderlichen Datenübermittlungen (insbesondere Art, Übermittlungsform und Umfang), mit Verord­nung zu regeln (vgl. dazu auch Abs. 7). Gegebenenfalls müssen, soweit dies zur Verfahrensabwicklung erforderlich ist, sich auch weitere Marktteilnehmer an die Wechsel­plattform anschließen. Unter dem Begriff „Lastprofiltype“ wird nur die Bezeich­nung des Lastprofils gemäß den Marktregeln umfasst, ein Rückschluss auf indivi­duelles Verbrauchsverhalten wird damit nicht ermöglicht.

Es wird unter anderem die Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, zu bestimmen, welche für den Wechsel wesentlichen, beim Netzbetreiber und Versorger gespeicher­ten Daten auf kurzem Wege über die zu schaffende dezentrale Plattform einem Abgleich zuzuführen sind, um den Prozess zu verkürzen. Nicht zuletzt aufgrund des nunmehr verpflichtend vorzusehenden Online-Wechsels ist generell eine elektronische, grundsätzlich ohne manuelle Bearbeitung erfolgende Durchführung der Prozesse notwendig, die über die Plattform der Verrechnungsstelle erfolgt. Der Verrechnungs­stelle ist ob ihrer Neutralität im Marktmodell der Betrieb dieser Plattform zu über­antworten. Die Plattform umfasst ebenfalls eine zu definierende Schnittstelle für die Anbindung der einzelnen Marktteilnehmer. Die Aktivitäten haben unter Wahrung des Rechts auf Datenschutz zu erfolgen. Über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform erfolgt allein die Steuerung der Datenabgleichsprozesse, die Hoheit über diese Netzkundendaten verbleibt ohne Änderung des Status Quo dezentral beim Netzbetreiber. Durch diese Vorgehensweise und insbesondere die Verpflichtung, eine Sicherstellung der Authentizität der Versorger vorzusehen, wird gewährleistet, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf dezentral gespeicherte Daten des Netzbetrei­bers erlangen.

Ungeachtet dessen, dass die Netzbetreiber und Versorger Datensicherheitsmaßnah­men aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen einzuhalten haben, ist die Durch­füh-


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