rung einer Vollmachtsprüfung vor einer Durchführung der Endverbraucheridentifikation sowie der Bindungs- und Kündigungsabfrage in jedem einzelnen Fall nicht erforderlich, um nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Unter anderem dürfen nach dem DSG 2000 Daten nur verarbeitet werden, wenn kein Verstoß gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 liegt keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vor, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Datenverwendung besteht. Mit der vorliegenden gesetzlichen Bestimmung werden Netzbetreiber und Versorger ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden Daten auf Anfrage sämtlichen Versorgern ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Somit liegt ein klarer Normauftrag vor, welcher die Datenarten und auch den Übermittlungszweck ausführt. Die Versorger sind im Sinne einer Datenverwendung nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) dazu angehalten, Daten nicht zu anderen, durch diese gesetzliche Bestimmung nicht gedeckten Zwecken als die Durchführung eines Wechsels abzufragen. Es sieht auch § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 vor, dass Versorger keine Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten dürfen. § 159 Abs. 1 Z 6 GWG 2011 sieht bei Verstoß einen Verwaltungsstraftatbestand vor. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht muss ein vollmachtslos handelnder Versorger im Streitfall nur das Vorliegen einer Vollmacht beweisen. Der Netzbetreiber muss hingegen das Nichtvorliegen einer Vollmacht nur behaupten; eine (schadenersatzrechtliche) Haftung bezieht sich zudem nur auf Schäden, die dem Dritten aufgrund seines enttäuschten Vertrauens entstanden sind (Vertrauensinteresse), nicht aber auf das Erfüllungsinteresse. Auch wird ein vollmachtslos handelnder Versorger sich ohnehin des Fehlens der Vollmacht bewusst sein – eine Haftung aufgrund eines eventuellen Mitverschuldens scheidet daher auch aus. Der Versorger muss daher zur Sicherung seiner Ansprüche die Angaben des angeblich bevollmächtigten Versorgers nicht auf ihre Wahrheit prüfen, sondern darf auf das Vorliegen der Vollmacht vertrauen. Es ist daher eine stichprobenartige bzw. bei einem begründeten Verdacht vorgenommene Kontrolle, ob eine Vollmacht vorliegt, ausreichend.
Zu § 123 Abs. 6 und Abs. 7:
Bei der Protokollierung durch die Plattform werden keine Endverbraucherdaten gespeichert, da diese ausschließlich bei den jeweiligen Marktteilnehmern liegen. Die Plattform umfasst in vollständig automatisierter Weise jeden Zugriff des Vertragspartners bzw. seiner Benutzer auf die Plattform und die vom jeweiligen Vertragspartner bzw. seinen Benutzern getätigten Aktionen. Insbesondere werden folgende Daten umfasst: IP Adresse des anfragenden Rechners, Datum und Uhrzeit des Zugriffs des anfragenden Rechners auf die Plattform, vom jeweiligen Vertragspartner/Benutzer getätigte Aktionen und übertragene Daten, Erkennungsdaten des verwendeten Browser- und Betriebssystems. Eine Vollmachtsprüfung muss nicht in jedem Fall sondern nur bei begründetem Verdacht und stichprobenartig erfolgen.
Die Verrechnungsstelle kann im Falle von Unregelmäßigkeiten, welche auf eine unberechtigte oder zweckfremde Nutzung der Plattform hindeuten (Nutzung die über die Zwecke der Abwicklung des Versorgerwechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung hinausgeht), gesetzlich zulässige Schritte einleiten, um eine unberechtigte Nutzung zu unterbinden. Hierbei ist der jeweilige betroffene Vertragspartner zu informieren und muss Auskunft erteilen, um den Verdacht der zweckfremden Nutzung zu zerstreuen.
Aus Gründen der legistischen Vollständigkeit wurde der explizite Hinweis auf die Möglichkeit der Erlassung von Protokollierungsvorschriften in der Verordnungsermächtigung aufgenommen. In der Wechselverordnung sind bereits die notwendigen Proto-
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