Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 302

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kollierungsvorschriften enthalten, die vorgesehen wurden, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften (zB E-ControlG) auf die Daten zugreifen zu können; eine weitere Protokollierung ist in den AB BKO geregelt. Allgemein regelt § 14 DSG 2000, dass Auftraggeber Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen haben, insbesondere, dass die Daten nicht Unbefugten zugänglich sind.

Der Protokollierung der Identifizierung durch die Versorger wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Endverbraucheridentifikation Daten mitgeschickt werden, die eine Identifizierung des Endverbrauchers ermöglichen. In diesem Zusam­menhang haben die Versorger auch sicherzustellen, dass nachvollziehbar ist, welche Mitarbeiter seitens des Versorgers die Abwicklung der Verfahren vorgenommen haben.

Ohne Zustimmung des Endverbrauchers werden Daten der Wechselplattform in Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG nur im Zusammenhang mit Streitig­keiten über den Wechsel, die Neuanmeldung, Abmeldung und Widerspruch verwendet.

Zu § 124 Abs. 4 und 5:

Diese Klarstellung scheint erforderlich, um zu gewährleisten, dass Netzbetreiber gegenüber Endverbrauchern, die über einen Energieliefervertrag verfügen, zur Netzdienstleistung verpflichtet sind, unabhängig von bereits bestehenden Schulden im Zusammenhang mit der Netzdienstleistung. Endverbraucher sind jedoch dazu ange­halten, die laufenden Zahlungen, welche aus der Netzdienstleistung im Rahmen der Grundversorgung anfallen, zu begleichen, widrigenfalls bei Zahlungsverzug nach Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 Netzbetreiber auch berechtigt sind, die Netzdienstleistung für die Dauer der Zuwider­handlung auszusetzen. Der Endverbraucher kann die Trennung bzw. die Aussetzung verhindern, wenn er sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentfunktion ver­pflichtet. Bei Einsatz dieser Vorausverrechnung bezieht der Kunde nur dann und insoweit Gas, soweit er ein Guthaben hat. Für den Netzbetreiber und den Versorger entsteht kein Kostenausfallsrisiko mehr. Das Recht auf Prepaymentzahlung besteht nur, wenn dies sicherheitstechnisch möglich ist.

Im Falle einer Installation eines Prepaymentzählers hat der Versorger dem Netzbe­trei­ber den Energiepreis mitzuteilen, damit der Zähler korrekt konfiguriert werden kann. Der Versorger und der Netzbetreiber haben insbesondere im Falle eines drohenden Zahlungsverzugs oder im Falle des Bestehens eines Zahlungsverzugs zu kooperieren. Sozialinstitutionen sind nach Maßgabe des Einzelfalles ebenfalls einzubinden. Der Endverbraucher ist jedenfalls berechtigt, über einen Zeitraum von sechs Monaten seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände zu be­gleichen.

Keine Verpflichtung zur Netzdienstleistung besteht, wenn aus den im Gesetz genann­ten Gründen der Netzzugang durch den Netzbetreiber ganz oder teilweise verweigert wird.

Zu § 124a:

Hier wird auf die Begründung zu Artikel 1 (§ 77a ElWOG 2010) verwiesen. Im GWG wurde in Abs. 1 die Aufzählung, in welchen Fällen die Bestimmung anwendbar sein soll, erweitert, um die Besonderheiten des neuen Marktmodells zu berücksichtigen. Die Verständigung durch den Bilanzgruppenverantwortlichen erfolgt unter der Voraus­setzung, dass dieser – insbesondere in Bezug auf die Information der Netzbetreiber – Kenntnis davon hat, in welchen Netzen der Versorger tätig war.

Zu § 126 Abs. 6:

Für Netzbetreiber und Versorger gilt, dass, soweit kein Jahresverbrauch vorliegt, die Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung auf Basis des


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