zu erwartenden Gasverbrauchs zu berechnen ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Endverbraucher an einer Anlagenadresse bisher noch nicht versorgt wurde. Der Endverbraucher ist in diesem Fall zu Vertragsbeginn über die Höhe der Teilbeträge zu informieren. Legt der Endkunde einen niedrigeren als den gemäß diesem Absatz errechneten Verbrauch glaubhaft dar, so ist dies bei der Berechnung der Teilbeträge zu berücksichtigen.
Die Verrechnung eines Aufschlages auf den anzunehmenden Verbrauch ist unzulässig. Wie bisher gilt, dass eine Differenz der Teilbetragszahlungen zum tatsächlichen Verbrauch aufgerollt und als Gutschrift oder Nachzahlung verbucht wird. Im Falle von Streitigkeiten über die korrekte Höhe der Teilbetragszahlungen kann die Schlichtungsstelle gemäß § 26 E-ControlG angerufen werden.
Abs. 6 gilt sinngemäß auch für die Berechnung der Teilbeträge bei einem Versorgerwechsel und der Neuanmeldung.
Unter Mehrfachtarifzeiten gemäß Abs. 8 versteht man Tarife mit zeitvariablen Komponenten wie z. B. drei unterschiedliche Tarifzeiten pro Tag. Ähnliche Tarife sind bereits als Doppeltarifmodelle für Kunden verfügbar. Im Rahmen dieser Verordnung können Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz der allgemeinen Tarifstrukturen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden. Dies bedeutet jedoch nicht die Festlegung von bestimmten Tarifmodellen bzw. Energiepreisen.
Zu § 126a:
Die monatliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation ist ein wesentlicher Bestandteil der Informationsverpflichtungen im Rahmen der Einführung von intelligenten Messgeräten. Mit dieser Bestimmung ist der Versorger zur Übermittlung dieser Information an den Endverbraucher monatlich verpflichtet. Sollte der jeweilige Versorger durch sein Vertragsverhältnis mit dem Endverbraucher eine integrierte Rechnungslegung vereinbart haben (eine Rechnung für Arbeitspreis und Netzentgelte gemäß GSNE-VO), so ist davon auszugehen, dass dieser auch über alle Kosteninformationen verfügt, um sämtliche Kostenkomponenten (Arbeitspreis und Netzentgelte) in der Verbrauchs- und Gaskosteninformation abzubilden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Information des Netzbetreibers über die ihn betreffenden Kosten nicht mehr erforderlich. Damit wird eine unnötige Verdoppelung der Information und damit einhergehenden Mehrkosten vermieden.
Im Falle einer getrennten Rechnungslegung von Versorger und Netzbetreiber hat auch eine jeweils separate Verbrauchs- und Gaskosteninformation durch beide (dh. Versorger und Netzbetreiber) zu erfolgen. Der Kunde erhält in diesem Fall einmal monatlich sowohl vom Versorger als auch vom Netzbetreiber eine entsprechende Verbrauchs- und Gaskosteninformation, die u.a. die jeweils das entsprechende Unternehmen betreffenden Kosten (Arbeitspreis bzw. Netzentgelte) zu enthalten hat. Diese monatliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation ist in diesem Fall ein weiterer Informationskanal zum Web-Portal gemäß § 129 Abs. 2 beim Netzbetreiber.
Sämtliche Informationen sind gemäß dieser Bestimmung kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Auf Wunsch des Endverbrauchers sind diese Informationen auch in Papierform kostenlos zu übermitteln. Die Abbestellung der Verbrauchs- und Gaskosteninformation ist zulässig.
Die Verbrauchs- und Gaskosteninformation stellt keine Rechnung dar und ist daher klar von der Pflicht zur Rechnungslegung zu unterscheiden. Bei einer etwaigen monatlichen Rechnungslegung gemäß § 126 kann diese Information natürlich auch mit bzw. in der monatlichen Rechnung übermittelt werden.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite