Zu § 127 Abs. 3 und 4:
Die Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens obliegt demjenigen, dessen Vertrag verletzt wurde. Im Hinblick auf Vertragsverletzungen, bei welchen die Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens nicht zumutbar ist, wie etwa bei der Manipulation von Messeinrichtungen, ist das qualifizierte Mahnverfahren nicht erforderlich. Gemäß § 159 Abs. 2 Z 17 GWG 2011 ist derjenige zu bestrafen, der seinen Verpflichtungen gemäß § 127 GWG 2011 nicht nachkommt. In Fällen, in denen ein Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt, ist der Netzbetreiber bei Zahlungsverzug des Netzbenutzers mit der Netz- und Energierechnung auch berechtigt, die auch ihm obliegende Durchführung des Mahnverfahrens zu übertragen.
Zu § 127 Abs. 5:
Die Kosten für eine begrenzte Menge an Erdgas und für das zugehörige Ausmaß an erforderlichen Systemnutzungsentgelten inkl. Steuern und Abgaben sind bereits vor der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen zu bezahlen. Durch die in der Folge aktivierte Prepayment-Funktion des Zählgerätes wird bewirkt, dass die angeführten Leistungen nach Erschöpfung der im Vorhinein begrenzten Nutzung erst im Falle einer weiteren Vorauszahlung für ein wiederum begrenztes Ausmaß erneut in Anspruch genommen werden können. Der Netzbetreiber hat in angemessener Frist dafür Sorge zu tragen, dass für die Nutzung der Prepayment-Funktion erforderliche Informationen dem Endverbraucher auf Wunsch elektronisch oder auf dem Postweg zugehen. Auf der Rechnung sind neben den in § 126 GWG 2011 vorgesehenen Angaben zusätzlich die im Zeitraum der Nutzung der Prepayment-Funktion verbrauchten Menge und die getätigten Zahlungen anzuführen. Das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment Funktion besteht nur wenn dies sicherheitstechnisch möglich ist.
Somit wird sichergestellt, dass Zählgeräte mit Prepayment-Funktion nicht mehr auf Wunsch des Versorgers bzw. Netzbetreibers gegen den Willen des Endverbrauchers eingebaut werden sondern lediglich dann, wenn der Endverbraucher dies wünscht. Somit kann der Kunde die Vorteile, die sich durch eine derartige Zahlungsart ergeben, wie insbesondere eine bessere Kontrolle der Kosten, nützen. Unter „erforderlichen Informationen“ werden insbesondere für die Freischaltung der Prepayment-Funktion notwendige Daten sowie auch die Information über die Höhe der laufenden, pro kWh anfallenden Kosten sowie der allfälligen bereits vorhandenen, durch die Nutzung der Prepayment Funktion abdeckbaren Zahlungsrückstände (Altschulden) verstanden. Neben der hiefür erforderlichen Abstimmung zwischen Netzbetreiber und Versorger über die Höhe der Rückzahlung der Altschulden ist eine Rückzahlung von Altschulden nur bei Zustimmung des Kunden möglich. Hinsichtlich angemessener Rückzahlungsmodalitäten ist besonders auf die Interessen des Endverbrauchers Bedacht zu nehmen. Im Falle der Rückzahlung von Altschulden inklusive Zinsen sind allenfalls die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes zum Zahlungsaufschub zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf die Informationspflichten Bedacht zu nehmen ist. Bei den auf der Rechnung anzugebenden Daten werden unter dem Begriff „getätigte Zahlungen“ die bereits erfolgten Aufladungen des Zählgerätes mit Prepayment-Funktion durch den Endverbraucher verstanden.
Zu § 128 Abs. 1:
Die Informationsverpflichtung der E-Control, als zentrale Informationsstelle für Verbraucher (§ 22 Z 6 E ControlG), umfasst eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, die Erstellung von Informationsbroschüren, elektronisch zugängliche Informationen via Homepage u.ä. Es sollten dabei allgemeine Aspekte wie Energieeinsparungen, einsetzbare Technologien, rechtliche Grundlagen, Erstellung von FAQ etc. berücksichtigt
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