werden. Weiters hat die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht über die Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen. Dieser Bericht hat hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit überdies die Arbeiten von relevanten Arbeitsgruppen in Österreich und auf Europäischer Ebene, unter anderem im Hinblick auf Normung darzustellen, die Praxis der Unternehmen in Österreich sowie best practice Beispiele und allfällige Problembereiche anzuführen. Der Bericht ist auf der website des Regulierungsbehörde zur veröffentlichen. Die Information der Endverbraucher über Details zum Roll-out (insbesondere in Bezug auf technische Aspekte, zeitlicher Ablauf, Kundenrechte etc.) in den spezifischen Netzgebieten, obliegt dem das Roll-out durchführenden Netzbetreiber.
Bei der Beschaffung und Installation von intelligenten Messgeräten haben Netzbetreiber jedenfalls auf die Anforderungen der ÖVE-ÖNORM E8850 („Elektrisch, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen“) Bedacht zu nehmen.
Zu § 128 Abs. 2:
Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Um ein dem internationalen Standard entsprechendes Sicherheitsniveau gewährleisten zu können, sind die Netzbetreiber daher dazu angehalten, sich an dem Stand der Technik zu orientieren. Dieser ist üblicherweise durch international bzw. national anerkannte Normen, Standards, Guidelines u.ä. definiert. Beispiele dafür können sein: ISO/IEC 2700x, ISO/IEC 15408 u.ä. Eine zum Schutz vor Datenzugriffen Dritter verwendete Software hat nach Möglichkeit getrennt von der für die Messung der Verbrauchswerte notwendigen Software zu sein.
Zudem hat die Europäische Kommission die entsprechenden europäischen Normungsgremien angewiesen, dem Sicherheitsaspekt bei der Entwicklung eines europäischen Standards für intelligente Messgeräte große Bedeutung beizumessen. Daher haben alle zukünftigen Standards strenge sicherheitsrelevante Kriterien zu erfüllen (Verschlüsselungsstandards etc). Die entsprechenden europäischen Standards werden natürlich dann auch in allen europäischen Mitgliedstaaten zum Stand der Technik und sind damit verpflichtend von den Herstellern und Netzbetreibern einzuhalten.
Zu § 128 Abs. 3:
Unter darüber hinausgehenden verrechnungsrelevanten Werten in Abs. 3 sind der Tageswert und die Stundenwerte zu verstehen. Die Anzeige am intelligenten Messgerät hat gemäß Abs. 3 jedenfalls den jeweiligen Zählerstand anzuzeigen.
Zu § 128 Abs. 4:
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass bei einem Mieterwechsel bzw. der Übergabe eines Wohnobjektes der neue Mieter/Besitzer/Eigentümer nicht über die Anzeige des Messgerätes auf die restlichen, im Speicher befindlichen Messwerte zugreifen kann.
Gemäß § 129 Abs. 1 hat der Netzbetreiber die erhobenen Messwerte für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu den genannten Zwecken rollierend zu speichern. Im Falle eines Mieterwechsel, Um- oder Auszug o.ä. ist aufgrund eichrechtlicher Vorschriften die Konfiguration des Messgerätes zur Löschung der Messwerte nicht möglich. Daher sind auch in diesem Fall entsprechend des Zeitraumes zwischen Auszug des vorangehenden Endverbrauchers und Einzug eines neuen Endverbrauchers
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